Hinterbliebenengeld

LG Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019 – 3 O 108/18 – juris

  • 844 Abs. 3 S. 2, § 253 BGB
  1. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld besteht nur, wenn der Hinterbliebene keinen eigenen Schmerzensgeldanspruch hat. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823, 253 Abs. 2 BGB den Schaden für das zugefügte Leid umfasst und diesen konsumiert. Das Gericht kann, wenn der Hinterbliebene als Geschädigter einen Schmerzensgeldanspruch hat, das durch die Tötung hervorgerufene seelische Leid bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigen.
  1. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld ist kein Schmerzensgeldanspruch. Entscheidungen zum Schmerzensgeld können aber analog auf das Hinterbliebenengeld angewendet werden.
  1. Eine Richtschnur für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes ist ein Betrag von 10.000 €. Ein weit darüber hinausreichender Betrag würde der Rechtsprechung zu den „Schockschäden“ widersprechen und das gewachsene Gefüge der Schmerzensgeldzuerkennung strapazieren.
  1. Hinterbliebenengeld i.H.v. 12.000 € für eine Ehefrau, deren Ehemann nach einer langjährigen Ehe mit geregelter Aufgabenteilung, geprägt von gegenseitigem Vertrauen und wohl auch einer finanziellen Abhängigkeit der Ehefrau, bei einem Verkehrsunfall getötet wird.
  1. Für die vier volljährigen Kinder des Verstorbenen, die mit diesem, da jünger, nicht genauso lange mit dem Getöteten zusammengelebt haben wie der Ehegatte und die nicht mehr auf die Fürsorge des Vaters angewiesen waren, ist das Hinterbliebenengeld mit 7.500 € niedriger zu bewerten als für die Ehefrau.
  1. Für den Bruder des Verstorbenen, der den Unfall hautnah miterlebt hat und der etwa einmal in der Woche über Telefon oder Kurznachrichten Kontakt zu ihm gehabt hatte und mehrfach mit ihm Motorradfahrten unternommen hatte, ist ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 5.000 € angemessen.

 Fall:

Die Kläger machten Hinterbliebenengeld und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang geltend.

Am 30. Juli 2017 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Beklagte 2 als Führer eines PKW Volkswagen Passat, und der Verstorbene als Führer eines Motorrads Yamaha XH 1100, beteiligt waren. Der Verstorbene fuhr auf der bevorrechtigten Bundesstraße 470 etwa acht Meter vor seinem Bruder, als der entgegenkommende Beklagte 2 mit seinem Fahrzeug an einer Einmündung nach links abbog und die Fahrlinie des Verstorbenen kreuzte. Es kam zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Der Motorradfahrer verstarb noch am Unfalltag.

Das Fahrzeug des Beklagten 2 wird vom Beklagten 3 gehalten und ist bei der Beklagten1 haftpflichtversichert.

Der Verstorbene, Jahrgang 1957, hinterließ seine Ehefrau, die 1958 geborene Klägerin 1, zwei volljährige Töchter, die Klägerinnen 2 und 3 sowie zwei ebenfalls volljährige Söhne, die Kläger 4 und 5. Die Kläger zu 1 bis 5 sind die Erben des Verstorbenen. Der Kläger 6 ist der Bruder des verstorbenen, der den Unfall miterlebt hat.

Die Klägerin 1 begab sich, nachdem sie vom Tod ihres Ehemanns erfahren hatte, in ärztliche Behandlung. Die behandelnde Ärztin stellte am 2. Oktober 2017 eine „Abnorme Trauerreaktion Gesichert, F43.2 G“ fest und stellte am 6. November 2017 ein Attest über eine „schwere Trauerreaktion“ aus.

Der Beklagte 2 wurde vom Amtsgericht der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden. Das Gericht stellte ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten 2 fest und verhängte gegen ihn mehrere Auflagen nach Jugendstrafrecht. Unter anderem sollte der Beklagte 2 2.000 € an die Klägerin 1 „als Vorschuss auf ein noch zu vereinbarendes oder festzusetzendes Schmerzensgeld“ leisten.

Mit der Klage begehrten die Kläger ein „Angehörigenschmerzensgeld“ sowie materiellen Schadensersatz.

Rechtliche Beurteilung:

Die Kläger können nach Auffassung des Landgerichts jeweils ein Hinterbliebenengeld verlangen. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

Nach §§ 10 Abs. 3 StVG, 844 Abs. 3 BGB hat ein Ersatzpflichtiger im Falle der Tötung im Straßenverkehr einem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

Die Klägerin 1 kann ein Hinterbliebenengeld von 12.000 € verlangen.

Die Klägerin 1 ist als Ehefrau des Getöteten Hinterbliebene. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird gesetzlich vermutet, §§ 844 Abs. 3 Satz 2 BGB, 10 Abs. 3 Satz 2 StVG. Die Beklagte hat die Vermutung nicht widerlegt.

Klägerin kann keinen Schockschaden nachweisen

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld besteht nur, wenn der Hinterbliebene keinen eigenen Schmerzensgeldanspruch hat. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823, 253 Abs. 2 BGB den Schaden für das zugefügte Leid mit umfasst und diesen konsumiert. Das Gericht kann, wenn der Hinterbliebene als Geschädigter einen Schmerzensgeldanspruch hat, das durch die Tötung hervorgerufene seelische Leid bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigen.

Die Klägerin hat allerdings einen Schockschaden nicht nachgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tod oder bei schweren Verletzungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Diese Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Hinterbliebenengeldes trotz der teilweise geäußerten Kritik nicht ändern. Vielmehr schließt sich der Anspruch an die Rechtsprechung zum Schockschaden an, was das Gericht als Zeichen deutet, dass das Hinterbliebenengeld die Rechtsprechung zum Schockschaden ergänzen, aber nicht ersetzen soll.

Die Klägerin hat durch ein ärztliches Attest zwar eine abnorme Trauerreaktion nachgewiesen. Dies reicht aber nicht aus, um einen Schockschaden nachzuweisen. Damit steht der Klägerin lediglich ein Hinterbliebenengeld nach §§ 844 Abs. 3 BGB, 10 Abs. 3 StVG zu.

Gericht setzt Hinterbliebenengeld nach eigenem Ermessen fest

Das Gericht bemisst dieses Hinterbliebenengeld für die Ehefrau des Getöteten mit 12.000 €.

Das Gesetz selbst billigt dem Hinterbliebenen eine „angemessene“ Entschädigung zu. Das bedeutet, dass das Gericht das Hinterbliebenengeld nach eigenem Ermessen, das es unter Billigkeitsgesichtspunkten ausübt, festsetzt.

Konkrete Vorgaben enthält die Gesetzesbegründung nicht. Nur in der Kostenabschätzung lässt der Gesetzgeber erkennen, dass er mit 240.000.000 € bei 24.000 Haftungsfällen ausgeht oder von 10.000 € je Getötetem. Das Gericht entnimmt aus wissenschaftlichen Aufarbeitungen des Problems den Hinweis, dass jedenfalls ein Betrag von 10.000 € eine Richtschnur für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes ist. Bezogen auf das deutsche Recht geht das Gericht zunächst von § 253 BGB aus, wonach immaterielle Schäden nur im Ausnahmefall mit Geld aufzuwiegen sind. Ein weit über 10.000 € hinausreichender Betrag würde der Rechtsprechung zu den „Schockschäden“ widersprechen und das gewachsene Gefüge der Schmerzensgeldzuerkennung strapazieren.

Bei der Bemessung geht das Gericht weiter davon aus, dass es sich um einen Anspruch wegen einer immateriellen Einbuße handelt. Es bestehen deutliche Parallelen zum Schmerzensgeld in § 253 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes hat der Bundesgerichtshof dem Anspruch eine doppelte Funktion zuerkannt – eine Ausgleichs- und eine Genugtuungsfunktion. Dem erkennenden Gericht erscheint es auch sachgerecht, diese beiden Funktionen (sowie im Einzelfall auch weitere Funktionen wie den Präventionsgedanken) bei der Bemessung zu berücksichtigen.

Wie das Schmerzensgeld ist auch das Hinterbliebenengeld auf eine „billige“ oder, im modernen Sprachgebrauch, „angemessene“ Entschädigung gerichtet. Dieser Begriff eröffnet dem Gericht jedoch eine Wertungsmöglichkeit. Darin ist der Auftrag enthalten, alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hätte der Gesetzgeber eine gleichförmige Entschädigung gewollt, wäre es ihm unbenommen gewesen, einen konkreten Betrag festzusetzen, wie es in anderen Rechtsordnungen teilweise geschehen ist.

Indem der Gesetzgeber dem Gericht aber die Bemessung nach Billigkeit anvertraut, erscheint es konsequent, die hierzu ergangenen Entscheidungen zum Schmerzensgeld analog auf das Hinterbliebenengeld anzuwenden. Dabei mag die Genugtuungsfunktion bei einer verschuldensunabhängigen Haftung oder leichter Fahrlässigkeit in den Hintergrund treten. Das heißt aber nicht, dass diese Funktion nicht in anderen Fällen in die Bemessung des Hinterbliebenengelds einfließen kann.

Beklagter zeigt Einsicht

Im konkreten Fall nun ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin 1 über dreißig Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet war. Die gemeinsamen Kinder sind seit 1989 geboren. Aus den festgestellten Daten ergibt sich für das Gericht das Bild einer langjährigen Ehe mit geregelter Aufgabenteilung. Hieraus entspringt gegenseitiges Vertrauen und wohl auch eine finanzielle Abhängigkeit. Infolge dessen erleidet die Klägerin durch den Tod ihres Mannes durchaus eine substanzielle Einbuße. Sie verliert ihren langjährigen Lebensgefährten. All dies wirkt sich eher erhöhend aus.

Beim Beklagten berücksichtigt das Gericht erhöhend, dass ihm im Strafurteil grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird. Er hat sich aber einsichtig gezeigt und war zuvor verkehrsrechtlich und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, was zu seinen Gunsten schlägt. Bei der Gesamtabwägung fallen allerdings die Faktoren bei der Klägerin als Geschädigte stärker ins Gewicht als die Faktoren beim Beklagten.

Die Einbußen bei der Klägerin und die persönlichen Verhältnisse des Beklagten rechtfertigen ein Hinterbliebenengeld von 12.000 €.

Das Gericht setzt sich damit nicht in Widerspruch zu § 308 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht nicht mehr zusprechen darf als beantragt wurde. Der Antrag ist auf ein „angemessenes“ Schmerzensgeld gerichtet und damit unbeziffert. Der Klägervertreter hat lediglich eine Größenordnung (5.000 €) genannt, die das Gericht – auch erheblich – überschreiten kann. Insofern bestehen zwischen dem Hinterbliebenengeld und dem Schmerzensgeld keine Unterschiede, da auch das Hinterbliebenengeld eine immaterielle Einbuße ersetzt.

Für die Kinder, die Kläger 2 bis 5, ist nach diesen Maßstäben ein Hinterbliebenengeld von jeweils 7.500 € angemessen.

Gericht bemisst Hinterbliebenengeld für alle Kinder einheitlich

Auch hinsichtlich der Kinder wird gemäß §§ 844 Abs. 3 Satz 2 BGB, 10 Abs. 3 Satz 2 StVG vermutet, dass ein besonderes persönliches Näheverhältnis zwischen ihnen und dem Getöteten bestand. Dieses haben die Beklagten nicht widerlegt. Auch haben sich aus der mündlichen Verhandlung keine anderen Anhaltspunkte ergeben.

Das Gericht bemisst das Hinterbliebenengeld für alle Kinder einheitlich mit jeweils 7.500 €.

In die Erwägung fließt ein, dass die Kinder, da jünger, nicht genauso lange mit dem Getöteten zusammengelebt haben wie der Ehegatte. Außerdem sind die Kinder sämtlich über 20 Jahre alt. Die Zeit, in der die Kinder auf die Fürsorge des Vaters angewiesen waren und mit ihm üblicherweise in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist vorbei. Tatsächlich lebten auch die Kläger 2 und 4 auch schon vor dem Tod in eigenem Haushalt. Aus diesen Umständen kommt das Gericht zur Auffassung, das Hinterbliebenengeld für die volljährigen Kinder niedriger zu bewerten als für die Ehefrau.

Es wäre zur Überzeugung des Gerichts den Klägern 2 und 4 kaum zu vermitteln, dass sie allein aufgrund der Tatsache, aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen zu sein, ein niedrigeres Hinterbliebenengeld zugesprochen bekommen als die (noch) im elterlichen Haushalt lebenden Geschwister. Vielmehr sind die Geschwister in etwa dreijährigem Abstand geboren (der Kläger 5 als jüngstes Kind nur ein Jahr nach seinem Bruder) und sind dementsprechend über weitgehend denselben Zeitraum bei ihren Eltern aufgezogen worden.

Alle Kinder sind mittlerweile volljährig, so dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung in eine Phase eingetreten sind, die durch die allmähliche Lösung vom Elternhaus gekennzeichnet ist. Es haben sich keine Anzeichen dafür ergeben, dass ein Kind aus einem besonderen Grund ein besonderes persönliches Verhältnis zum Verstorbenen entwickelt hat, das es rechtfertigen würde, ihm gegenüber ein höheres Hinterbliebenengeld zuzusprechen als den anderen Geschwistern. Vielmehr hält es das Gericht auch wegen des familiären Zusammenhalts geboten, die vier Geschwister gleich zu behandeln.

Hinterbliebenengeld des Bruders wird niedriger angesetzt

Der Kläger 6 kann ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 5.000 € beanspruchen.

Der Kläger 6 war zwar unmittelbar am Unfall beteiligt, hat aber zu einem Schockschaden nicht hinreichend vorgetragen. Es gibt weder ärztliche Atteste noch macht der Kläger 6 persönliche Einschränkungen seit dem Unfalltod des Bruders geltend. Der Anwendungsbereich für ein Hinterbliebenengeld ist daher eröffnet.

Der Kläger Ziff. 6 ist Bruder des Getöteten. Es streitet keine gesetzliche Vermutung für ein besonderes persönliches Näheverhältnis. Der Kläger 6 hielt aber zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung Kontakt zu seinem Bruder. Er war mit dem Getöteten gemeinsam unterwegs und musste den Tod seines Bruders an der Unfallstelle miterleben. Damit ist das Gericht davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger 6 und dem Getöteten ebenfalls ein Verhältnis bestand, das über ein bloßes Freundschaftsverhältnis hinausreicht und durch die gemeinsame Abstammung und gemeinsame Unternehmungen (und seien es auch „nur“ Ausflüge mit dem Motorrad) gekennzeichnet war.

Bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes für den Kläger 6 berücksichtigt das Gericht, dass sein Verhältnis zum Getöteten auf einer niedrigeren Stufe steht als der Kläger 1 bis 5. Dies ergibt sich schon aus der räumlichen Entfernung der Lebensmittelpunkte. Während die Kläger 1 bis 5 mit dem Getöteten in einem Haushalt zusammen lebten oder doch in räumlicher Nähe, ist dies beim Kläger 6 nicht der Fall. Deshalb setzt das Gericht den Betrag beim Kläger 6 niedriger an. Erhöhend wirkt sich beim Kläger 6 aus, dass er den Tod des Bruders unmittelbar miterlebt hat und direkt hinter ihm auf dem Motorrad unterwegs war. Dies rechtfertigt das zuerkannte Hinterbliebenengeld von 5.000 €.

Anmerkung:

Der Fall zeigt, dass bei großen Familien in der Summe auch hohe Hinterbliebenengelder (hier: insgesamt 47.000 €) möglich sind. Man stelle sich nur vor, dass bei allen vier Kindern des Verstorbenen auch noch Enkelkinder vorhanden gewesen  wären, die zu den Großeltern einen engen persönlichen Kontakt gehabt hätten. Darüber hinaus können im Einzelfall auch noch Schmerzensgeldansprüche von Hinterbliebenen wegen Schockschäden mit pathologischem Ausmaß in Betracht kommen. Und schließlich darf nicht vergessen werden, dass auch Schmerzensgeldansprüche aus ererbtem Recht des Verstorbenen hinzukommen können, wenn dieser nicht sofort tot war, sondern bis zu seinem Tod leiden musste.

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