BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 – VersR 2017, 180
BGB § 253

Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) können alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Fall:

In der Vorlage des 2. Strafsenats an die Vereinigten Großen Senate des BGH ging es um die Frage, ob bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden können, ob es im Urteil Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers oder des Geschädigten bedarf und ob der Einfluss dieser Verhältnisse auf die Bemessung der billigen Entschädigung in den Urteilsgründen erörtert werden muss.

Rechtliche Beurteilung:

Die Vereinigten Großen Senate des BGH äußerten sich im Wesentlichen wie folgt:

Die erste Vorlagefrage ist – der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 6.7.1955 (GSZ 1/55, BGHZ 18, 149) folgend – dahin zu beantworten, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „billigen Entschädigung“ meint sowohl nach dem Wortlaut als auch nach systematischer, historischer und teleologischer Auslegung eine angemessene Entschädigung, bei deren Bemessung der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen darf.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie die einzelnen Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu gewichten sind.

Der von dem Schädiger zu verantwortende immaterielle Schaden, die Lebensbeeinträchtigung, steht immer an der ersten Stelle

Dabei stehen die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung im Vordergrund. Bei den unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigenden Umständen haben die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen stets das ausschlaggebende Moment zu bilden; der von dem Schädiger zu verantwortende immaterielle Schaden, die Lebensbeeinträchtigung, steht im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen immer an der ersten Stelle.

Bei der Bemessung der billigen Entschädigung geht es um eine Gesamtbetrachtung

Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie – was der 2. Strafsenat nicht in Zweifel zieht – der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder des Schädigers. Ein allgemein geltendes Rangverhältnis aller anderen zu berücksichtigenden Umstände lässt sich nicht aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die Höhe der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten.

Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung des 2. Strafsenats eine isolierte Betrachtung dahin, ob es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes generell-abstrakt zum einen auf die Vermögenslage des Geschädigten, zum anderen auf die Vermögenslage des Schädigers ankommen dürfe, nicht Platz greifen. Denn es geht bei der Bemessung der billigen Entschädigung um eine Gesamtbetrachtung. Erst dadurch, dass der (Tat-)Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist.

Die Betrachtung, dass es – generell-abstrakt – nicht zulässig ist, die Vermögenslage des Schädigers oder des Geschädigten einzubeziehen, hätte zudem zur Folge, dass die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes unausgesprochen negiert würde. Wenn der Genugtuungsgedanke eine Bedeutung behalten soll, sind „Art und Ausmaß des vom Schädiger wiedergutzumachenden Unrechts“ eben nicht in allen denkbaren Fällen abstrakt-generell von seinen Vermögensverhältnissen und insbesondere einem etwaigen wirtschaftlichen Gefälle zwischen den Parteien „gänzlich unabhängig“. Die Verletzung einer „armen“ Partei durch einen vermögenden Schädiger kann etwa bei einem außergewöhnlichen „wirtschaftlichen Gefälle“ ein bei der Gesamtbetrachtung des Einzelfalles mit zu berücksichtigender Umstand sein.

Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB gebietet es entgegen dem Wortlaut, der Systematik des Gesetzes und dem Sinn und Zweck der Norm nicht, dass der Tatrichter bestimmte Umstände des Einzelfalls wie die Vermögensverhältnisse der Parteien von vornherein nicht berücksichtigen darf.

Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse von Betroffenen würde sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen

Zur Begründung der gegenteiligen Ansicht wird unter anderem angeführt, eine unterschiedliche Bewertung von körperlichen und seelischen Leiden danach, ob der Betroffene finanziell besser oder schlechter gestellt sei, lasse sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Eine solche Anknüpfung an die Vermögensverhältnisse sei mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden, jedem Menschen in gleichem Maße ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status zukommenden Wert- und Achtungsanspruch und jedem Menschen in gleichem Maße zustehenden Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) nicht vereinbar.

Dem ist nicht zu folgen. Damit wird die billige Entschädigung des § 253 Abs. 2 BGB mit der „Bewertung“ körperlicher oder seelischer Leiden gleichgesetzt. Das greift indes zu kurz, weil die in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter sich als solche jeder Bewertung entziehen. Sie sind unverletzlich und unveräußerlich; ihr Wert ist unermesslich und unersetzlich (Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 2 GG; vgl. BVerfG, NJW 2004, 2371, 2372).

Das Gesetz kann diese Rechtsgüter nicht bewerten, sondern lediglich regeln, welche Folgen ihre Verletzung hat. Dabei kommen beispielsweise strafrechtliche, sozial- und verwaltungsrechtliche sowie zivilrechtliche Folgen einer Rechtsgutsverletzung in Betracht. Diese unterliegen jeweils ihrer eigenen Systematik und haben ihre eigenen Voraussetzungen.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der schadensrechtlichen Folgen einer Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter. Es kommt darauf an, welche Folgen das Gesetz an die Rechtsverletzung knüpft, und ob diese Regelungen der Verfassung entsprechen.

Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „billigen Entschädigung“ durch den Großen Senat für Zivilsachen und die ständige Rechtsprechung dahin, dass der Tatrichter bei ihrer Bemessung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen darf, beruht nicht auf einer unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder dem Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG).

Gerade die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „billige Entschädigung“ lässt Differenzierungen zu

Der soziale Wert und Achtungsanspruch eines Menschen, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1580 Rn. 12), sowie die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit werden nicht dadurch beeinträchtigt oder verletzt, dass bei der Bemessung der Höhe eines zivilrechtlichen Anspruchs alle Umstände des Einzelfalls, darunter auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, berücksichtigt werden dürfen. Es obliegt vielmehr dem (Tat-)Richter, die Wertentscheidungen des Grundgesetzes bei der Bemessung der „billigen Entschädigung“, insbesondere bei der Auswahl und der im Verhältnis zueinander erfolgenden Gewichtung der fallprägenden Umstände, im jeweiligen Einzelfall zu beachten. Bei besonderen Fallgestaltungen kann dem durch die Verfassung geschützten sozialen Achtungsanspruch gerade auch durch den Blick auf das Verhältnis der wirtschaftlichen Lage des Schädigers einerseits sowie des Geschädigten andererseits Genüge getan werden.

Weil der Rechtsbegriff der „billigen Entschädigung“ für alle Normadressaten gilt, liegt keine Ungleichbehandlung vor

Die herkömmliche Auslegung des allgemeinen Rechtsbegriffs der billigen Entschädigung, wonach der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen darf, stellt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat zu § 847 BGB a.F. bereits entschieden, dass die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, NJW 2000, 2187 f.) und gerade wegen der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „billige Entschädigung“ Differenzierungen zulässt, die eine dem Gleichheitssatz entsprechende Anwendung ermöglichen.

Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten in wesentlicher Hinsicht anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine solche Grundrechtsverletzung liegt nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne hinreichenden sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern ebenfalls dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Verfassungsgrundsatz lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch den zuständigen Träger der öffentlichen Gewalt verlangt, nicht aber die Gleichbehandlung durch mehrere voneinander unabhängige Träger. Insbesondere verletzen abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte das Gleichbehandlungsgebot nicht (BVerfG, NJW 2000, 2187 m.w.N.).

Da die herkömmliche Auslegung des Rechtsbegriffs der billigen Entschädigung für alle Normadressaten gleichermaßen gilt, liegt darin schon keine Ungleichbehandlung. Eine solche könnte höchstens durch die Rechtsprechung eines Gerichts – auch des Revisionsgerichts – bei der Überprüfung der tatrichterlichen Festsetzung des Schmerzensgeldes auf Rechtsfehler (vgl. BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 12.5.1998 – VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391; vom 19.9.1995 – VI ZR 226/94, VersR 1996, 380) entstehen, wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien im Hinblick auf andere von diesem Gericht getroffene Entscheidungen zu einer nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten Ungleichbehandlung führte. Solche Rechtsprechung ist aber nicht ersichtlich.

Die Befürchtung einer „Taxierung des Schmerzensgeldes nach sozialen Klassen“ wird bisheriger Rechtsprechungspraxis nicht gerecht

Die verschiedentlich in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung, die herkömmliche Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB könne zu einer „Taxierung des Schmerzensgeldes nach sozialen Klassen“ führen, wird der bisherigen umfangreichen, differenzierten und einer gleichmäßigen, gerechten und billigen Bemessung der Entschädigung Sorge tragenden Rechtsprechungspraxis der Tatrichter (vgl. nur Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2015, 33. Aufl., Nr. 1–3257), die die vom Verletzten erlittene Lebenshemmung ganz in den Vordergrund stellt, nicht gerecht.

Die von dem Tatrichter in Ausfüllung seiner originären Aufgabe vorgenommene Bemessung der Entschädigung im Einzelfall sowie deren revisionsrechtliche Kontrolle durch den Bundesgerichtshof (BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 12.5.1998 – VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391; vom 19. September 1995 – VI ZR 226/94, VersR 1996, 380) unterliegt der verfassungsrechtlichen Überprüfung darauf, ob die Auslegung und Anwendung des § 253 Abs. 2 BGB auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruht (insbesondere Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2187 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat – soweit ersichtlich – in keinem Fall die Auslegung und Anwendung des § 253 Abs. 2 BGB (oder des § 847 BGB a.F.) im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien beanstandet.

Bei der zweiten Vorlagefrage des 2. Strafsenats geht es um den Maßstab, nach dem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten zu berücksichtigen sind. Dazu ist zunächst nochmals zu betonen, dass es bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, wie etwa die Vermögensverhältnisse des Schädigers oder des Geschädigten, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls geht. Diese hat der der rechtlichen Kontrolle unterliegende Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht.

Bei der Gesamtbetrachtung des Falles durch die Schädigung steht die Lebenshemmung im Vordergrund

Für die Frage, ob es im Urteil Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers oder des Geschädigten bedarf und ob der Einfluss dieser Verhältnisse auf die Bemessung der billigen Entschädigung in den Urteilsgründen erörtert werden muss, ergibt sich danach:

Im Rahmen der bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld wie dargestellt gebotenen Gesamtbetrachtung steht in der Regel die infolge der Schädigung erlittene Lebenshemmung im Vordergrund. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden Teile und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind daher nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden müssen.