OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 1 U 136/12, juris
200.000 € Schmerzensgeld und 140 € monatliche Schmerzensgeldrente
Wenn ein achtjähriges Mädchen aufgrund einer unvollständigen Tumorentfernung schwerstgeschädigt wird, können ein Schmerzensgeld von 200.000 € und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200 € gerechtfertigt sein.
Fall:
Im Alter von knapp acht Jahren traten bei der Klägerin im Februar 1998 Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und Gangunsicherheit auf. Es wurde ein Hirntumor festgestellt.
Schwerstschädigung nach unvollständiger Tumorentfernung
Dieser wurde bei einer Operation wegen einer zu kleinen Öffnung des Schädels nicht – wie durch den ärztlichen Facharztstandard geboten – vollständig entfernt. Deshalb wuchs er ständig nach und erforderte immer wieder neue Operationen, bis das Kind schließlich zum Schwerstpflegefall wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Das OLG hielt ein Schmerzensgeld von 200.000 € und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200 € für gerechtfertigt.
Dafür ausschlaggebend war, dass sich das Kind wegen des ärztlichen Behandlungsfehlers diversen Rezidivoperationen unterziehen musste, denen schwere Krankheitszustände bis hin zur Einklemmung vorausgingen. Hierdurch sind erhebliche neurologische Störungen eingetreten, wie Hirnnervenstörungen, neurogene Atemstörung, neurogene Dysphagie, Lagophthalmus bei beidseitiger Fazialisparese, Aduzensparese bei gestörter Okulomotorik und zerebelläre Ataxie. Der Sachverständige bezeichnete dies als hochgradigen Defektzustand, der bei ständiger Lebensbedrohung eine umfassende Betreuung rund um die Uhr erfordert. Die Klägerin wird nie selbstständig leben und schon gar keinem Beruf nachgehen können. Nicht einmal eine eigenständige Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme ist möglich. Eine Besserung wird nicht eintreten.