BGH VI ZR 13/18

BGH, Urteil vom 2. April 2019 – VI ZR 13/18, juris

BGB § 249, § 253

Kein Schmerzensgeld zugesprochen

a) Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen. Aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten lässt sich daher ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht herleiten.

b) Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Fall:

Der Kläger machte als Alleinerbe seines am 19. Oktober 2011 verstorbenen Vaters (im Folgenden: Patient) gegen den Beklagten Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz im Zusammenhang mit der künstlichen Ernährung des Patienten in den Jahren 2010 und 2011 geltend. Er war der Auffassung, der Beklagte hafte für die durch die künstliche Ernährung bedingte sinnlose Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten.

Fünf Jahre künstliche Ernährung des Patienten

Der 1929 geborene Patient stand wegen eines dementiellen Syndroms von September 1997 bis zu seinem Tod unter Betreuung eines Rechtsanwalts, die sowohl die Gesundheitsfürsorge als auch die Personensorge umfasste. Seit 2006 lebte der Patient in einem Pflegeheim. Während eines stationären Krankenhausaufenthalts wurde ihm im September 2006 wegen Mangelernährung und Austrocknung des Körpers mit Einwilligung des Betreuers eine PEG-Sonde angelegt, durch welche er bis zu seinem Tod künstlich ernährt wurde. Der Beklagte, ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, betreute seit dem Frühjahr 2007 den Patienten hausärztlich.

Der Patient hatte weder eine Patientenverfügung errichtet noch ließ sich sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen anderweitig feststellen. Bereits im Jahr 2003 war die Demenz weit fortgeschritten und es wurde eine mutistische Störung diagnostiziert, aufgrund derer seit 2008 eine Kommunikation gänzlich unmöglich war. Seit 2003 war der Patient wegen Kontrakturen nicht mehr zur selbständigen Fortbewegung fähig. Im Juni 2008 wurden zudem eine spastische Tetraparese und ein Nackenrigor diagnostiziert. Ab November 2008 wurden dem Patienten regelmäßig Schmerzmittel auf Opioidbasis verschrieben. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 19. Oktober 2011 hatte der Patient regelmäßig Fieber, Atembeschwerden und wiederkehrende Druckgeschwüre (Dekubiti).

Viermal wurde eine Lungenentzündung festgestellt. Ende Mai bis Mitte Juni 2011 befand sich der Patient in stationärer Behandlung wegen einer Gallenblasenentzündung mit zwei Abszessen; von einer Operation wurde in Anbetracht des schlechten Allgemeinzustandes des Patienten abgesehen. Am 8. Oktober 2011 erfolgte eine stationäre Aufnahme aufgrund einer Aspirationspneumonie. Auf eine intensivmedizinische Behandlung wurde verzichtet. Am 19. Oktober 2011 verstarb der Patient im Krankenhaus.

Sinnlose Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens

Der Kläger behauptete, die Sondenernährung sei spätestens ab Anfang 2010 weder medizinisch indiziert noch durch einen feststellbaren Patientenwillen gerechtfertigt gewesen; vielmehr habe sie ausschließlich zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten ohne Aussicht auf Besserung des gesundheitlichen Zustands geführt. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, das Therapieziel dahingehend zu ändern, das Sterben des Patienten unter palliativmedizinischer Betreuung durch Beendigung der Sondenernährung zuzulassen.

Zudem machte der Kläger geltend, der Beklagte habe den Betreuer nicht hinreichend darüber aufgeklärt, dass für die künstliche Ernährung keine medizinische Indikation (mehr) bestanden habe. Durch die Fortführung der Sondenernährung und das Fortdauernlassen der Schmerzen und Leiden seien der Körper und das Persönlichkeitsrecht des Patienten verletzt worden. Deshalb stehe dem Kläger aus ererbtem Recht ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Zudem habe er einen Anspruch auf Ersatz der im streitgegenständlichen Zeitraum entstandenen Behandlungs- und Pflegeaufwendungen in Höhe von 52.952 €, die ohne die Behandlung nicht entstanden wären, da der Patient dann nicht mehr gelebt hätte.

OLG spricht Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € zu

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € zugesprochen und die Abweisung der weitergehenden Klage bestätigt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger wandte sich mit seiner (Anschluss-)Revision gegen die Abweisung der Klage auf Ersatz des materiellen Schadens.

Rechtliche Beurteilung:

Das OLG hat dem Kläger das Schmerzensgeld aus ererbtem Recht des Patienten zugesprochen (Siehe HSB 3/2018). Der BGH hat auf die Revision des Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

BGH entscheidet: immaterieller Schaden fehlt

Nach Auffassung des BGH steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei konnte dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt hatte. Denn es fehlte an einem immateriellen Schaden. Hier stand der durch die künstliche Ernährung ermöglichte Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden dem Zustand gegenüber, wie er bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre, also dem Tod. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert stehe keinem Dritten zu. Deshalb verbiete es sich, das Leben – auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

Die zunehmende Abhängigkeit des Sterbeprozesses von den medizinischen Möglichkeiten lässt den Tod längst nicht mehr nur als schicksalhaftes Ereignis erscheinen, sondern als Ergebnis menschlicher Entscheidungen. Aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten Gebot, den Menschen nicht als Objekt, sondern als Subjekt ärztlicher Behandlung zu begreifen, ergibt sich, dass der Patient in jeder Lebensphase, auch am Lebensende, das Recht hat, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen will. Mit dem Patientenverfügungsgesetz wurde die Bedeutung des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts bei ärztlichen Maßnahmen von Patienten, die inzwischen einwilligungsunfähig geworden sind, in allen Lebensphasen und unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung (§ 1901a Abs. 3 BGB) gestärkt.

Geht der Wille dahin, lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen und so das Sterben zu ermöglichen, so folgt daraus ein Abwehranspruch gegen lebensverlängernde Maßnahmen. Hinter dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten tritt dann die Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zurück, selbst wenn ohne den Behandlungsabbruch noch eine Heilungs- oder Lebensperspektive bestanden hätte.

Leben nicht als Schaden anzusehen

Dennoch ist auch in einem solchen Fall das Weiterleben mit der damit zwangsläufig verbundenen Fortdauer der krankheitsbedingten Leiden nicht als Schaden anzusehen. Auch wenn der Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag, verbietet die Verfassungsordnung aller staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung ein solches Urteil über das Leben des betroffenen Patienten mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.

Dem steht nicht entgegen, dass das Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 und 3 BGB die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine lebenserhaltende Maßnahme zu genehmigen hat, wenn das Unterbleiben oder der Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahme dem Willen des Betreuten entspricht. Auch wenn damit dem Willen des Betreuten Geltung verschafft und so eine Beendigung seines Lebens ermöglicht wird, verbietet es sich aus den genannten Gründen, das Weiterleben für den Fall, dass ein Behandlungsabbruch unterbleiben sollte, als Schaden zu werten. Abgesehen davon entzieht es sich menschlicher Erkenntnisfähigkeit, ob ein leidensbehaftetes Leben gegenüber dem Tod ein Nachteil ist.

Dem Kläger stand auch kein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Foto: sudok1 – stock.adobe.com