Haftungsprivilegierung

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. November 2018 – 17 W 41/18, juris

§ 104 Abs. 1 S. SGB VII, § 105 SGB VII

Kein Schmerzensgeld zugesprochen

Besteht bei einem Arbeitsunfall eine Haftungsprivilegierung des Schädigers, führt dies zu einem Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs.

Soweit das sozialrechtliche Unfallversicherungsrecht mit Ansprüchen aus dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch wie beispielsweise hinsichtlich des Schmerzensgeldes nicht deckungsgleich ist, sind die Regelungen in §§ 104, 105 SGB VII auch hinsichtlich des Ausschlusses des Schmerzensgeldanspruchs verfassungsgemäß.

Fall:

Der Antragsteller wandte sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage, mit der er die Antragsgegner auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Unfall in Anspruch nehmen wollte.

Beinamputation nachdem Antragsteller von LKW überrollt wurde

Der Antragsteller erlitt den streitgegenständlichen Unfall als Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2) an deren Baustelle beim Überqueren der Fahrbahn, indem der noch im Klageentwurf als Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2) bezeichnete Antragsgegner zu 3) als Fahrer des bei der Antragsgegnern zu 1) versicherten LKWs Mercedes Actros mit Tieflader den Antragsteller überrollte. Bei dem Unfall wurde das rechte Bein des Antragstellers vollständig überfahren und derart zertrümmert, dass es noch am selben Tag im Universitätsklinikum Gießen amputiert werden musste.

Antragsteller: Haftungsfreistellung nicht vereinbar mit dem Grundgesetz

Der Antragssteller beabsichtigte, die Antragsgegner aufgrund der bei dem Unfall erlittenen erheblichen Verletzungen auf die Zahlung eines in Höhe von mindestens 100.000 € als angemessen erachteten Schmerzensgeldes in Anspruch zu nehmen. Er machte geltend, eine Haftungsprivilegierung gemäß §§ 104, 105 SGB VII scheide vorliegend aus, da nicht ersichtlich sei, inwieweit der Schädiger selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen sei. Im Übrigen erweise sich die vollständige Haftungsfreistellung der Antragsgegner wegen der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz als verfassungswidrig, da ein Schmerzensgeld bedingtes Äquivalent im Rahmen der Haftungsfreistellung der §§ 104, 105 SGB VII nicht vorgesehen sei. Es verstoße insbesondere gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, wenn der Geschädigte eines Arbeitsunfalls bei einem Unfall im Straßenverkehr durch die Haftungsprivilegierung nach §§ 104 f. SGB VII keinen dem bürgerlich rechtlichen Schmerzensgeldanspruch entsprechenden sachgerechten Ausgleich erlange.

Rechtliche Beurteilung:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde war nach Auffassung des OLG sachlich nicht begründet:

Das Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht und in jeder Hinsicht zutreffende Begründung zurückgewiesen. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet in Einklang mit den dargestellten Gründen der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO.

Keine Ansprüche aufgrund der Haftungspriviligierung

Dem Antragssteller stehen die mit den Aussicht genommenen Klage begehrten Ansprüche gegen die Antragsgegnern aufgrund der Haftungsprivilegierungen gemäß §§ 104 f. SGB VII nicht zu.

In Einklang mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist die Antragsgegnerin zu 2) als Arbeitgeberin des Antragstellers Unternehmerin in Sinne des § 104 SGB VII, und damit als Schädiger im Sinne des Haftungsprivilegs anzusehen. Soweit der begehrte Anspruch auf Haftung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter gemäß § 7 Abs. 1 StVG gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII gesperrt ist, steht dies nicht nur einer Haftung des Haftpflichtversicherers, sondern auch des bei dem Unfall tätigen Antragsgegners zu 3) als Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2) entgegen.

Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren, wobei es auf eine unmittelbar mit dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammenhängende und dem Betrieb dienende Tätigkeit ankommt. Soweit in diesem Sinne maßgeblich ist, ob der Schaden in Ausführung einer betriebsbezogenen Tätigkeit und nicht nur bei Gelegenheit derselben verursacht wurde, verunfallte der Antragsteller nach seiner eigenen Darstellung im Klageentwurf bei seiner Tätigkeit als Mitarbeiter der Antragsgegnern zu 2) auf der mit Kanalarbeiten befassten Baustelle.

Das Landgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass das Haftungsprivileg gemäß §§ 104, 105 SGB VII gerade auch dem Antragsgegner zu 3) zukommt. Soweit er im Klageentwurf selbst noch darauf abgestellt hat, dass der Antragsgegner zu 3) als Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2) den bei der Antragsgegnerin zu 1) haftpflichtversicherten LKW Mercedes mit angehängten Tieflader gesteuert hat, hat das Landgericht die in der Beschwerdeschrift erhobenen Zweifel darüber, ob der Antragsgegner zu 3) tatsächlich Arbeitnehmer der Antragsgegnerin zu 2) war, zu Recht § 138 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt gelassen. Während der Antragsteller noch in dem Klageentwurf ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dem Antragssteller zu 3) um einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2) gehandelt habe, ist das im Hinblick auf die Hinweise der Gegenseite auf die daran anknüpfenden rechtlichen Folgen erhobene bloße Bestreiten unbeachtlich, ohne dass es der Vorlage eines Arbeitsvertrages oder von Lohnabrechnungen für den relevanten Zeitraum bedürft hätte.

Anforderungen der allg. Darlegungslast nicht erfüllt

Im Rahmen der dem Antragsteller obliegenden prozessualen Darlegungslast gemäß § 138 ZPO wäre diesem ohne Weiteres eine Klärung der Arbeitnehmereigenschaft des Antragsgegners zu 3) möglich gewesen, zumal er mit diesem gemeinsam an einer Arbeitsstelle für die Antragsgegnerin zu 2) gearbeitet hatte. Der Antragsteller ist darüber hinaus auch auf das unstreitig gebliebene Anerkenntnis des streitgegenständlichen Unfallgeschehens als Arbeitsunfall durch die zuständige Berufsgenossenschaft Bau in Frankfurt am Main nicht eingegangen und hat im Übrigen auch auf die ihr aufgegebene Stellungnahme zur Frage, welchen aktuellen Stand ein mögliches Verfahren nach dem SGB VII habe, nicht eingegangen. Insoweit kann der Antragsteller sich zur Begründung der für die Prozesskostenhilfe notwendigen Erfolgsaussicht nicht einfach die Arbeitnehmereigenschaft des Antragsgegner zu 3) als „fraglich“ und „ungeklärt“ bezeichnen, um daraus die Notwendigkeit einer durchzuführenden Beweisaufnahme als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen. Wozu der Antragsteller abgesehen von damit zusammenhängenden datenschutzrechtlichen Bedenken an der Vorlage einer auf den Arbeitnehmer lautenden Verdienstbescheinigung interessiert ist, lässt sich insoweit nicht erklären. Indem nicht nachvollziehbar erscheint, warum der Antragsteller nicht um die in einem entsprechenden Betrieb übliche Kenntnis von der Funktion als Mitarbeiter bei einem gemeinsamen Einsatz auf einer Baustelle gewusst haben soll, erfüllt der Vortrag des Antragstellers die sich aus der allgemeinen Darlegungslast ergebenden Anforderungen an ein wirksames Bestreiten der Arbeitnehmereigenschaft nicht.

Ausschluss des Schmerzensgeldes verfassungsgemäß

Soweit der Antragsteller weiterhin eine Verletzung seiner verfassungsmäßig garantierten Rechte in der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 104,105 SGB VII sieht, vermag die Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen. Die Verlagerung des Schadensausgleichs bei Arbeitsunfällen aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich dient trotz der Freistellung der zivilrechtlichen Haftung des Unternehmers sowie des Mitarbeiters gerade auch dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegenüber einem leistungsfähigen Schuldner und stellt damit einen gerechten Ausgleich der Gefahrengemeinschaft dar (BGH, Urteil vom 08.03.2012 – III ZR 191/11 juris, Rn. 10 m.w.N.).

Auch soweit das sozialrechtliche Unfallversicherungsrecht mit Ansprüchen aus dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch wie beispielsweise hinsichtlich des Schmerzensgeldes nicht deckungsgleich ist, sind die Regelungen in §§ 104, 105 SGB VII auch hinsichtlich des Ausschlusses des Schmerzensgeldanspruchs verfassungsgemäß (BGH, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Die nicht näher ausgeführten Hinweise auf einen vermeintlichen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1, 2 Abs. 1 GG bzw. einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgebot gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG vermögen insgesamt die gefestigte Rechtsprechung ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, ohne dass für das Landgericht Anlass bestanden hätten, die von dem Antragsteller angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken intensiver zu behandeln.

Anmerkung:

Bei den Geschädigten ist es weithin unbekannt und auch schwer nachvollziehbar, dass bei schweren Arbeitsunfällen, die vom Arbeitgeber oder Kollegen verschuldet worden sind, für den oder die Schädiger ein Haftungsprivileg nach § 104 ff. SGB VII eingreift, welches Ansprüche des Geschädigten auf Ersatz seines Personenschadens, mithin auch auf (unter sonstigen Umständen hohes) Schmerzensgeld ausschließt. Hintergrund ist eine Haftungsersetzung durch eine gesetzliche Unfallversicherung in einer Berufsgenossenschaft, die alleine durch Beiträge des Arbeitgebers finanziert wird. Diese gesetzliche Unfallversicherung bringt Vorteile für den Geschädigten (zum Beispiel spielt ein etwaiges Mitverschulden keine Rolle), sie bringt aber auch Nachteile insbesondere deshalb, weil es kein Äquivalent für den Verlust des Schmerzensgeldanspruchs gegen den Schädiger gibt. Dies kann für den Geschädigten im Einzelfall bitter sein, etwa – wie im vorliegenden Fall – wenn der Arbeitsunfall zum Verlust eines Beines führt, was ansonsten ein relativ hohes Schmerzensgeld gerechtfertigt hätte. Diese Regelung wurde bisher vom Bundesverfassungsgericht und dem Bundesgerichtshof nicht für verfassungswidrig erachtet. Im vorliegenden Fall kann man die Begründung des OLG hinsichtlich der prozessualen Darlegungslast des Antragstellers allerdings durchaus kritisch sehen. Denn die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für das Eingreifen eines Haftungsprivilegs trifft – weil für ihn günstig – grundsätzlich die Schädigerseite. Ob man unter den Umständen des Streitfalles eine sekundäre Darlegungslast des Antragstellers im angenommenen Umfang bejahen kann, erscheint nicht ohne Zweifel.

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