Berechnung des Schmerzensgeldes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2019 – 1 U 66/18 – juris

BGB § 253

Der Senat hat von der vom Kläger favorisierten tagesgenauen Berechnung des Schmerzensgeldes nach den im vorgenannten „Handbuch Schmerzensgeld“ dargelegten Grundsätzen abgesehen.

Der Senat verkennt nicht die Schwierigkeiten, ein „angemessenes“ Schmerzensgeld zu bemessen und hat Verständnis für das Interesse des Geschädigten, die Höhe anhand von bestimmten – scheinbar gerechten numerischen – Kriterien nachvollziehen zu können.

Die in dem „Handbuch Schmerzensgeld“ vorgestellte Methodik ist aber in den Einzelheiten durchaus anfechtbar und führt jedenfalls in diesem Fall nicht zu eindeutigen Ergebnissen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 16. April 2019 – 3 U 8/18 – juris

BGB § 253

Aus den Gründen:

Die „taggenaue“ Bewertungsmethode, die die Klägerin zur Bemessung des ihr zustehenden Schmerzensgeldes anwendet, wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verlangt (vgl. BGHZ 18, 149) und kann insofern auch nach Auffassung des Senats keine tragfähige Grundlage bilden, berücksichtigt sie doch insbesondere den Straf- und Sühnecharakter des Schmerzensgeldes nicht und erwächst sie doch dem Irrglauben, jegliche Art und Intensität körperlicher Einschränkungen sowie Schmerzen objektiviert bemessen zu können; es erscheint jedoch fehlsam, anzunehmen, aus entsprechenden Vorgaben erwüchse eine größere Einzelfallgerechtigkeit.

Anmerkung:

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 18. Oktober 2018 – 22 U 97/16, juris) hat die im Handbuch Schmerzensgeld 2013 (Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi) unter Berücksichtigung des Grades der Schädigungsfolgen dargelegten Ansätze zu einer vermeintlich „taggenauen“ Berechnung des Schmerzensgeldes herangezogen (vgl. HSB, Ausgabe 2019/1). Dieser Ansatz wurde bereits in HSB-Ausgabe 2019/01 in einer Anmerkung kritisch besprochen.

Nunmehr haben bereits das OLG Düsseldorf als auch das OLG Brandenburg eine Anwendung der Methode abgelehnt, das OLG Brandenburg mit deutlichen Worten. Allerdings wird in der Rechtsprechung durchaus in geeigneten Fällen eine Kontrollüberlegung angestellt, wie hoch sich das Schmerzensgeld pro Jahr oder pro Monat beläuft, wenn man die Gesamtsumme durch die statistische Lebenserwartung teilt. Vergleiche dazu den nachfolgenden Fall, in dem das Landgericht zu einem außergewöhnlich hohen Schmerzensgeld von 800.000 € gelangt.

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