
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. November 2018 – 7 U 22/18, juris
§ 7 StVG, § 11 StVG, § 17 StVG, § 2 Abs. 2 StVO, § 3 Abs. 1 S 5 StVO
180.000 € Schmerzensgeld
Bei der Kollision eines Motorrades mit einem landwirtschaftlichen Gespann im Gegenverkehr auf einer nur rund 3,50 m breiten Straße rechtfertigt sich bei einem beiderseitigen Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf „halbe Sicht“ und einem zusätzlichen Verstoß des landwirtschaftlichen Gespanns gegen das Rechtsfahrgebot eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Halters des landwirtschaftlichen Gespanns.
Trotz eines 30-prozentigen Mitverursachungsanteils kann sich bei schwersten Verletzungen und lebenslangen erheblichen unfallbedingten Folgen ein Schmerzensgeldbetrag von 180.000 € rechtfertigen. Dies auch unter Berücksichtigung des Regulierungsverhaltens des Schädigers.
Fall:
Dem Rechtsstreit zugrunde lag ein Verkehrsunfall vom 23.05.2011 gegen 10.35 Uhr auf der Straße „F-W“ zwischen den Ortschaften N und M.
Unfallbeteiligt waren die am 1988 geborene Klägerin mit ihrem Motorrad und der im Laufe des ersten Rechtszuges verstorbene ehemalige Beklagte zu 2) als Führer eines landwirtschaftlichen Zuges (Schlepper und Muldenkipper, bestehend aus einem Traktor und einem Muldenkipper gehalten von der Beklagten.
Zweitinstanzlich stritten die Parteien (noch) um den auf die Klägerin entfallenden Mitverursachungsanteil sowie um die Höhe des Schmerzensgeldes.
Die Klägerin, Mutter einer zum Unfallzeitpunkt knapp 7 1/2-jährigen Tochter, war als Studentin an der Fachhochschule in Flensburg eingeschrieben (Verfahrenstechnik). Sie war seinerzeit auf dem Weg zum Studienort.
Auf der nur 3,5 m breiten Straße „F-W“ begegneten sich die beteiligten Fahrzeuge im Zuge einer – aus Sicht der Klägerin zu 1) – Rechtskurve in Höhe des Hauses Nr. 16 im Gegenverkehr. Die Klägerin kollidierte zwar nicht frontal mit dem landwirtschaftlichen Gespann, es kam jedoch zur Kollision im linken hinteren Bereich des Muldenkippers, dort zum einen mit den Reifen der Tandem-Achse, zum anderen mit einem hervorstehenden Hydraulikzylinder.
Schwerste Verletzungen mit weitreichenden gesundheitlichen Folgen
Die Klägerin erlitt bei der Kollision und dem nachfolgenden Sturz schwerste Verletzungen, und zwar:
- eine traumatische subtotale Amputation des linken Armes mit Abriss der Arteria und Vena subclavia, ein Ausriss des Arm-Nervengeflechts (Plexus brachialis), einen Abriss der gesamten vorderen Schultermuskulatur mit ausgeprägtem Weichteilschaden, eine offene Humerusschaftfraktur
- eine Schulterblatt-Mehrfragmentfraktur
- eine Schlüsselbeinfraktur
- multiple Frakturen der (linken) Mittelhandknochen
- eine Fraktur des 7. Halswirbelkörpers sowie des ersten und breiten Brustwirbelkörpers
- Rippenfrakturen
- eine Lungenquetschung beidseits
- eine Milzruptur
- eine traumatische Subarachnoidal-Blutung.
In der Folge kam es zu einer posttraumatischen Wundinfektion. Unter den Operationen erlitt die Klägerin zwei Schlaganfälle mit nachfolgender rechtsseitiger Hemiparese, Aphasie und einem organischen Psychosyndrom.
Die ihr Leben rettende Erstversorgung erfolgte in der D in F, die Weiterbehandlung sodann im Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus in X. Die Klägerin musste sechsmal nachoperiert werden.
Infolge der Schlaganfälle hatte sie weitgehend ihr Sprachvermögen verloren. Sie musste das Sprechen, Lesen, Schreiben und Rechnen praktisch völlig neu erlernen. Aufgrund einer Infektion mit einem multiresistenten Krankenhauskeim musste die Klägerin zudem in X für längere Zeit isoliert werden. Der linke Arm der Klägerin ist und bleibt unfallbedingt völlig unbrauchbar, möglicherweise muss er zukünftig noch amputiert werden. Die durch die Schlaganfälle verursachte halbseitige Lähmung (rechts) hat die Klägerin weitgehend überwunden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihr zu vollem Schadensersatz verpflichtet, wobei das ihr zustehende Schmerzensgeld mindestens 150.000 € zu betragen habe.
Rechtliche Beurteilung:
Nach Auffassung des OLG haftete die Beklagte der Klägerin gemäß §§ 7, 17 StVG nach einer Quote von 70 %, nicht – wie vom Landgericht angenommen – zu 90 %. Trotz eines 30-prozentigen Mitverursachungsanteils sei jedoch wegen der schwersten Verletzungen und lebenslangen erheblichen unfallbedingten Folgen ein Schmerzensgeldbetrag von 180.000 € gerechtfertigt:
Schmerzengeld in Höhe von 180.000 € bei 30-prozentiger Mitschuld
Nach dem (Ober-)Gutachten des Sachverständigen steht fest, dass aus technischer Sicht sowohl die Klägerin als auch der ehemalige Beklagte zu 2) in Anbetracht ihrer jeweiligen Sichtmöglichkeiten zu schnell fuhren, um auf der schmalen Straße noch innerhalb der Hälfte der für sie einsehbaren Wegstrecke kontrolliert anhalten zu können. Um dies noch zu erreichen, hätte die Klägerin statt einer ursprünglichen Fahrgeschwindigkeit von etwa 55 bis 65 km/h eine Geschwindigkeit von gut 30 bis knapp 40 km/h einhalten müssen. Der ehemalige Beklagte zu 2) hätte – gerade auch vor dem Hintergrund des relativ geringen Bremsvermögens des Gespanns – statt mit rund 40 km/h lediglich eine Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h fahren dürfen. Weiterhin hat der Sachverständige aufgrund der Auswertung der Spuren festgestellt, dass das Traktorgespann bis unmittelbar vor dem Unfall nicht mit seinen rechten Rädern auf dem rechten Seitenstreifen geführt wurde, vielmehr verließ der Anhänger des Gespanns erst im Moment der Kollision mit seinen rechten Rädern die Fahrbahn nach rechts.
Beide Unfallbeteiligten zu schnell unterwegs
Rechtlich ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dass sowohl die Klägerin als auch der Fahrer des Gespanns gegen das Gebot des Fahrens auf „halbe Sicht“ (§ 3 Abs. 1 Satz 5 StVO) verstoßen haben, der ehemalige Beklagte zu 2) dazu noch gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO.
Dass hingegen auch die Klägerin zu 1) gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hätte, steht nicht fest. Dass sie nach den Ausführungen des Sachverständigen einen (maximalen) Seitenabstand von etwa einem Meter zum rechten Fahrbahnrand der rund drei Meter breiten Straße eingehalten hat, ist nicht zu beanstanden. Denn bei dieser Fahrweise hielt sie sich mit den Rädern ihres Motorrades deutlich innerhalb ihrer (gedachten) Fahrbahnhälfte.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 09.07.1996 – VI ZR 299/95) finden sowohl der Verstoß gegen das Fahren auf „halbe Sicht“ als auch der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nebeneinander Anwendung. Mithin sind auf Seiten der Beklagten beide Verstöße zu ihren Lasten in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen.
Begründung der Haftungsverteilung
Unter Berücksichtigung der schon bauartbedingt hohen Betriebsgefahr des Gespanns (Gesamtgewicht etwa 10 Tonnen) rechtfertigt dies eine Haftungsverteilung im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 2 StVG von 70 % zu 30 % zulasten der Beklagten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Traktorgespann an der breitesten Stelle des Zugfahrzeuges eine Breite von 2,58 m aufwies, die Breite des Anhängers circa 2,55 m betrug, mithin bei einer Straßenbreite von maximal 3,10 m für die Klägerin lediglich gut 50 cm der gesamten Fahrbahnbreite verblieben. Sowohl von den Ausmaßen als auch vom Gewicht her sind die unfallbeteiligten Fahrzeuge in keiner Weise vergleichbar. Die bauartbedingte Instabilität eines leichten Motorrades (Gewicht ca. 150 kg) kann dabei die überragende Breite und auch das Gewicht des Traktorgespanns bei der Bemessung der jeweiligen Betriebsgefahren nicht aufwiegen.
Berücksichtigt man dazu die dargestellten jeweiligen Fahrfehler, rechtfertigt sich die vom Senat ermittelte Quote.
Das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld (§§ 11 Satz 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB) bemisst der Senat – wie das Landgericht – auf 180.000 €.
Auch unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils der Klägerin von 30 %, der einer der Bemessungsfaktoren für die Schmerzensgeldhöhe ist, rechtfertigt sich das erstinstanzlich ausgeurteilte Schmerzensgeld. Die Klägerin hat durch den Unfall selbst schwerste Verletzungen erlitten. Es ist allein dem Zufall und der ärztlichen Heilkunst zu verdanken, dass sie nicht unmittelbar an den Unfallfolgen verstorben ist.
Schwere gesundheitliche Folgen für das weitere Leben
Für die zum Unfallzeitpunkt 22 Jahre alte Klägerin ist und wird das Leben nie wieder so sein, wie es vor dem Unfall war. Ihr Leben ist durch den Unfall quasi auf den Kopf gestellt worden. Die Klägerin stand vor dem Ende ihres Studiums der Verfahrenstechnik an der Fachhochschule Flensburg, wobei sie – wie sie in der persönlichen Anhörung vor dem Senat erklärt hat – auch heute noch das Ziel verfolgt, das Studium zu beenden, „selbst wenn dies noch utopisch erscheinen mag“.
War unmittelbar durch die Kollision insbesondere die gesamte linke Körperhälfte der Klägerin betroffen, wobei der linke Arm aller Voraussicht nach auf Dauer funktionslos bleiben wird, ggf. sogar noch zur Amputation ansteht, erlitt sie infolge der Kopfverletzungen und Operationen Schlaganfälle, die nicht nur zu einer halbseitigen Lähmung rechts geführt haben, sondern zu einer Aphasie, einer zentralen Sehstörung und einem organischen Psychosyndrom. Weiter wurden Zwerchfell und Blase in Mitleidenschaft gezogen. Aus der Halbseitenlähmung rechts verblieben sind Schwierigkeiten mit der Feinmotorik an den Fingern der rechten Hand.
Die fortbestehenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin waren für den Senat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung unschwer zu bemerken. Die Klägerin benötigte die Hilfe und die Unterstützung ihrer Eltern, um überhaupt die Anhörung „durchzustehen“. Glaubhaft schilderte sie ihre Beeinträchtigungen, insbesondere auch durch die permanenten (unfallbedingten) Schmerzen.
Die Klägerin wird zeitlebens auf die Einnahme diverser Medikamente – insbesondere schwerer Schmerzmittel und Psychopharmaka – angewiesen sein. Derzeit ist die Klägerin auf die Einnahme von ca. 15 Tabletten täglich angewiesen, ihre Angaben hat sie durch Einreichung einer entsprechenden Medikamentenliste glaubhaft gemacht. Ebenso ist die Klägerin auf die Hilfe Dritter angewiesen, um ihren Alltag einigermaßen bewältigen zu können. Dieser Alltag ist u. a. auch dadurch geprägt, dass sie regelmäßig physiotherapeutische Behandlung (durchschnittlich zweimal wöchentlich), physikalische Therapie und Lymphdrainage (ebenfalls durchschnittlich zweimal wöchentlich) und neuropsychologische Behandlung in Anspruch nehmen muss. Auch damit wird sie voraussichtlich ihr Leben lang belastet sein.
Der Klägerin ist seit dem und durch den Unfall praktisch all das unmöglich geworden, was das „normale“ Leben einer jungen Frau prägt. Ihr Leben ist durch die Unfallfolgen bestimmt.
Sinn und Zweck des Schmerzensgeldes ist es, dem Verletzten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden zu verschaffen. Er soll in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu erkaufen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Dabei ist dem Senat klar, dass in Fällen wie dem Vorliegenden jeder noch so hohe Geldbetrag nicht geeignet ist, das erlittene und auch das zukünftige Leid nur im Ansatz auszugleichen. Es kann allenfalls durch Geld abgemildert werden.
Berücksichtigung des Regulierungsverhaltens der Beklagten
Neben dem Maß der durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen der Klägerin und deren lebenslangen Folgen sowie ihrem Mitverursachungsanteil von 30 % ist auch das Regulierungsverhalten der Beklagten in die Schmerzensgeldbemessung einzustellen.
Hier hat die Beklagte über einen Zeitraum von annähernd sieben Jahren seit dem Unfall nicht „einen Cent“ an materiellem oder immateriellem Schadensersatz an die Klägerin gezahlt. Noch nicht einmal die von der Beklagten mit der Berufung anerkannten Beträge sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vollständig gezahlt worden. Vielmehr hat die Beklagte (unstreitig) Anfang Mai 2018 lediglich auf Basis einer 50-%-Quote Zahlungen erbracht. Erst auf eindringliche Mahnung des Senats hin erfolgten nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Zahlungen. Selbst wenn man der Beklagten zubilligen wollte, dass sie auf der Grundlage des im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachtens bis zu einem gewissen Zeitpunkt im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens davon ausgehen wollte, sie könne den Unabwendbarkeitsbeweis führen, musste sie doch spätestens nach Vorlage des Gutachtens des Gerichtssachverständigen erkennen, dass zu ihren Lasten ein 50-prozentiger oder auch höherer Haftungsanteil ausgeurteilt werden würde. Spätestens also Ende des Jahres 2016 hätte die Beklagte – wie es der Senat auch von jedem Versicherer erwartet hätte – namhafte Zahlungen an die Klägerin erbringen müssen. Dass die Beklagte dies nicht getan hat, ist nicht nachvollziehbar und vorwerfbar. Das defizitäre Regulierungsverhalten der Beklagten ist damit erhöhend in die Schmerzensgeldbemessung einzustellen.