Schmerzensgeld Querschnittslähmung

OLG Köln, Urteil vom 11. Juni 2015 – 8 U 54/14 – juris (=NJW 2016, 252)

160.000 € Schmerzensgeld

1. Ein Schmerzensgeld i. H. v. 160.000 EUR für eine als Verkehrsunfallfolge erlittene Querschnittslähmung des zum Unfallzeitpunkt 17 Jahre alten Geschädigten ist auch unter Berücksichtigung eines aus Verstoß gegen die Gurtpflicht folgenden Mitverschuldens angemessen.

2. Zur Verrechenbarkeit eines Vorschusses, der unter dem Vorbehalt gezahlt wurde, den Betrag beliebig zu verrechnen oder zurückzufordern.

Fall:

Der 1992 geborene Kläger machte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 01. 02. 2009 geltend. Gemeinsam mit seinem Vater, dem Zeugen Q G, und dem Beklagten zu 2) begab er sich am Vortag mit dem bei der Beklagten zu 1) pflichtversicherten Pkw Daimler Chrysler C 200 CDI des Beklagten zu 2) auf den Weg, wobei die näheren Umstände – einschließlich der Frage, wer zunächst Fahrer war – streitig waren. Jedenfalls steuerte der Beklagte zu 2) am Unfalltag gegen 3.05 Uhr den genannten Pkw auf der Autobahn. Der Kläger schlief, nicht angegurtet auf der Rücksitzbank. Sein Vater befand sich ebenfalls im Fahrzeug.

Infolge seiner Alkoholisierung fuhr der Beklagte zu 2) in Schlangenlinien. Als er zu weit nach links abkam, lenkte er den PKW nach rechts und kam von der Fahrbahn ab. Er durchfuhr auf etwa 100 Meter den rechten unbefestigten Seitenstreifen und die Böschung und streifte einen Wildschutzzaun. Der Pkw überschlug sich und kam im rechten Straßenrand quer zum Stehen. Hierbei wurde der nicht angegurtete Kläger aus dem Fahrzeug geschleudert. Der Kläger erlitt eine Halswirbelluxation C 6/7, eine Lungenkontusion, eine Fraktur des Querfortsatzes BWK T6 und T6, eine Rippenserienfraktur über drei Rippen und eine Harnblasenlähmung bei Schädigung des oberen motorischen Neurons. Er wurde querschnittsgelähmt mit vollständiger Lähmung beider Beine und hochgradiger, handbetonter rechtsseitig mehr als linksseitig ausgeprägter Lähmung beider Arme, wobei er vor dem Unfall Rechtshänder war. Eine nach dem Unfallereignis bei dem Beklagten zu 2) um 03.15 Uhr durchgeführte Atemalkoholmessung ergab einen Wert von 2,71 vT, eine um 06.25 Uhr bei ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,20 mg/g.

Rechtliche Beurteilung:

Das Landgericht hat der Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 160.000 EUR zuzüglich Zinsen stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, 75 Prozent der materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 01. 02. 2009 zu ersetzen, soweit keine Erstattung durch Dritte erfolgt. Dabei hat es einen Mitverschuldensanteil des Klägers in Höhe von 25 Prozent berücksichtigt, weil dieser sich entgegen § 21a StVO liegend auf der Rücksitzbank befunden habe, ohne den erforderlichen Anschnallgurt angelegt zu haben. Ein weiteres Mitverschulden bestehe demgegenüber nicht. Insbesondere sei nicht festzustellen gewesen, dass dem Kläger oder seinem Vater die Alkoholisierung des Beklagten zu 2) bekannt gewesen sei. Gleiches gelte sowohl für den von den Beklagten behaupteten gemeinsamen Wodka-Konsum vor Fahrantritt als auch den geschilderten Fahrerwechsel. Die Höhe des Schmerzensgeldes sei insbesondere mit Blick auf die Unfallfolge der schweren Behinderung des zum Unfallzeitpunkt erst 17 Jahre alten Klägers angemessen.

Das OLG führte zur Höhe des Schmerzensgeldes aus:

Gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes von 160.000 EUR werden keine Einwände erhoben. Auch unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers ist die erkannte Höhe angemessen. Mit Recht stellt das Landgericht auf die schwere Behinderung ab, die der zum Unfallzeitpunkt 17 Jahre alte Kläger zeitlebens wird hinnehmen müssen. Insbesondere hält sich das Schmerzensgeld auch in dem durch die Rechtsprechung für vergleichbare Sachverhalte anerkannten Rahmen (vgl. OLG Koblenz, VersR 2010, 480: 180.000 EUR bei weitreichenden Lähmungserscheinungen der unteren Körperteile und depressiver Verstimmungen; OLG Hamm, NVZ 2006, 590: 200.000 EUR zzgl. 200 EUR monatlicher Rente bei Querschnittslähmung eines 50-jährigen Mannes; OLG Hamm, VersR 2005, 942: 220.000 EUR bei Querschnittslähmung einer 37-jährigen Frau; BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351: 250.000 EUR bei Querschnittslähmung einer 43-jährigen Frau).

Das OLG machte auch Ausführungen zur – oft problematischen – Verrechenbarkeit eines Vorschusses (von 75.000 EUR), der unter dem Vorbehalt gezahlt wurde, den Betrag beliebig zu verrechnen oder zurückzufordern, nachdem in der mündlichen Verhandlung der Beklagtenvertreter erklärt hatte, dieser Betrag würde nunmehr auf die Schmerzensgeldforderung in Höhe von 160.000 EUR verrechnet. Die Zahlung eines Vorschusses unter dem Vorbehalt, den Betrag beliebig zu verrechnen oder zurückzufordern, stelle das Angebot auf Abschluss eines Vertrags dar, mit dem der Zahlende durch Abbedingung der dispositiven Regelung des § 366 Abs. 1 BGB zu einer erst nach Leistung erfolgenden Verrechnungsbestimmung ermächtigt werde; dieser Vertrag werde durch die Entgegennahme der Zahlung stillschweigend angenommen (Anschluss an OLG Zweibrücken, 25.03.2004, 4 U 97/02, OLGR Zweibrücken 2005, 26). Ab welchem Zeitpunkt die Erfüllungswirkung einer Verrechnungserklärung – ggf. rückwirkend – eintrete, sei zunächst durch Auslegung der Parteierklärungen zu bestimmen.

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