OLG Celle, Urteil vom 09. Mai 2012 – 14 U 179/11 – Hacks/Wellner/Häcker, SGB, 34. Auflage, S.490 lfd. Nr. 2172

140.000 € Schmerzensgeld und 140 € monatliche Schmerzensgeldrente

Eine Querschnittslähmung mit überdurchschnittlichem Schweregrad, weil auch das Atemzentrum betroffen ist, kann trotz eines mit 30 % zu bewertenden Mitverschuldens des Geschädigten ein Schmerzensgeld von 140.000 € und eine Schmerzensgeldrente von 140 € monatlich rechtfertigen.

Fall:

Der Kläger hatte eine Wirbelverletzung durch einen Motorradunfall und dadurch eine Querschnittslähmung mit überdurchschnittlichem Schweregrad erlitten, weil auch das Atemzentrum betroffen war.

Rechtliche Beurteilung:

Das OLG hielt trotz eines mit 30 % bewerteten Mitverschuldens des Klägers ein Schmerzensgeld von 140.000 € und eine Schmerzensgeldrente von 140 € monatlich für angemessen.

Der Kläger ist voll rollstuhlabhängig und durch die wegen der Atemschwäche beeinträchtigten Muskelaufbaumöglichkeiten in seinen verbleibenden Fähigkeiten zur Nutzung der Arme zusätzlich eingeschränkt. Der Kläger kann zwar in einem speziell für ihn umgebauten Fahrzeug selbstständig Auto fahren und es gelingt ihm auch, sich dabei selbst vom Rollstuhl in den Fahrersitz umzusetzen. Bei erheblichem Zeitaufwand ist er (bislang) ferner in der Lage, sich weitgehend selbstständig anzukleiden. Bei der Körperpflege benötigt er jedoch ständig Hilfe, weil er seinen Unterkörper nicht selbst waschen und duschen kann.

Es treten wiederholt Spastiken im Bauchbereich auf. Wegen der Blasen und Mastdarminkontinenz besteht eine erhöhte Gefahr häufiger Blasenentzündungen und eventuell auch von Nierenbeckenentzündungen (im ungünstigsten Fall sogar mit der Folge des Ausfalls einer Niere). Ferner besteht ein hohes Risiko des Entstehens von Dekubiti. Dies beeinträchtigt auch die Lebenserwartung des Klägers. Es besteht dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.

Da der Kläger bereits in jungem Lebensalter (mit 33 Jahren) von seinen schweren Verletzungen betroffen wurde, ihm jede weitere Arbeitstätigkeit unmöglich geworden ist, desgleichen die Möglichkeiten zum Aufbau einer normalen partnerschaftlichen Lebensbeziehung erheblich eingeschränkt wurden und der Kläger lebenslang auf die Hilfe Dritter angewiesen sein wird, erschien dem OLG hier ein Schmerzensgeld im oberen Bereich angezeigt