
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. April 2010 – 13 U 128/09, juris
250.000 € Schmerzensgeld
Orientierungssatz
Hat ein 32-jähriger bei einem Verkehrsunfall eine komplette Zerreißung der linken Flanke und der Bauchdecke mit den darunter gelegenen Organen erlitten, kann ein Schmerzensgeld von 250.000 Euro unter dem Ausgleichsgesichtspunkt vertretbar sein.
Fall:
Der Kläger machte gegen die beiden Beklagten als Gesamtschuldner Schadenersatzansprüche (Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Verdienstausfallsrente) aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem der Kläger lebensgefährlich verletzt wurde. Die Beklagte zu 1 war der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2, der den Unfall verursacht hatte. Der zum Zeitpunkt des Unfalls 32 Jahre alte Kläger erlitt bei dem Unfall mit dem vom Beklagten zu 2 geführten Fahrzeug eine komplette Zerreißung der linken Flanke und der Bauchdecke mit den darunter gelegenen Organen. Die inneren Verletzungen betrafen insbesondere einen Dick- und Dünndarmab- bzw. -ausriss sowie Milz- und Nierenschädigungen. Dem Kläger verblieb von Dünn- und Dickdarm nach mehreren Operationen nur noch ein 140 cm langer Dünndarm. Die Milz wurde entfernt. Die rechte Niere war nicht mehr funktionsfähig. Die linke Niere wies Funktionsbeeinträchtigungen auf. Der Kläger behielt eine entstellende großräumige Narbe auf der Bauchdecke zurück. Der Krankheitsverlauf war entsprechend der schweren Unfallverletzungen äußerst kompliziert. Es erfolgte eine Erstversorgung am Unfallort, danach eine Notfalloperation, an die sich weitere Operationen anschlossen, bei denen der Kläger mehrfach in Lebensgefahr schwebte.
Dauerschäden an Darm und Nieren
Als Dauerschäden litt der Kläger an einen Kurzdarmsyndrom nach Bauchtrauma. Als Hauptbeschwerden litt der Kläger an breiigen Durchfällen (ca. sieben bis elf pro Tag) mit Bauchschmerzen. Spontane Stuhlgänge ließen sich nur bedingt vermeiden. Der Kläger musste strenge Diät halten und regelmäßig kleine Mahlzeiten zu sich nehmen. Die rechte Niere stellte sich als Schrumpfniere dar, die nicht mehr funktionsfähig war. Die linke Niere war leicht vergrößert und wies bereits Funktionseinschränkungen auf. Es bestand ein erhöhtes Risiko für eine akute Verschlechterung der Nierenfunktion, das durch die reduzierte Nahrungsaufnahme, die vermehrte Einnahme von Schmerzmitteln und die Gabe von Kontrastmitteln im Rahmen von medizinischen Untersuchungen noch verstärkt wurde.
Der Kläger hatte eine große rautenförmige Narbenplatte auf dem Bauch. Die gerade Bauchmuskulatur war bis zu 20 cm auseinandergewischen. In Folge des langen Krankheitsverlaufs war von einer Verklebung zwischen den verbliebenen Dünndarmschlingen und der Narbenplatte auszugehen. Die operative Lösung der Verwachsungen barg ein erhöhtes Risiko des weiteren Verlusts von Dünndarmabschnitten. Mit Grund- und Teilurteil hat das Landgericht den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro unter Berücksichtigung der bereits von den Beklagten geleisteten Zahlungen zugesprochen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg
Rechtliche Beurteilung:
Das OLG hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro insbesondere wegen der schweren Dauerschäden für vertretbar. Die sich aus den dargestellten Verletzungen ergebenden Nachteile waren für den Kläger äußerst schwerwiegend. Das OLG meinte:
Junges Alter wirkt sich schmerzensgelderhöhend aus
Der zum Unfallzeitpunkt 32 Jahre alte Kläger wird lebenslänglich an seinen Verletzungen und den Dauerschäden zu leiden haben. Gerade bei einem jungen Menschen, wirkt sich das Alter als schmerzensgelderhöhend aus. Der Kläger, der sich zum Unfallzeitpunkt gerade erfolgversprechend eine selbstständige Tätigkeit in der EDV-Beratung aufbaute und in einer festen Beziehung lebte, wurde plötzlich aus seiner Lebensplanung und Lebensgestaltung gerissen. Eine Ausübung seiner früheren Tätigkeit im Außendienst ist nicht mehr denkbar. Seine frühere Partnerin hat sich von ihm getrennt. Es wird davon auszugehen sein, dass die körperlichen und seelischen Leiden des Klägers den Aufbau einer neuen Partnerschaft bzw. Familiengründung erheblich erschweren werden. Sportlichen Aktivitäten und anderen Freizeitaktivitäten kann der Kläger nur in sehr beschränktem Umfang nachgehen.
Insbesondere Badeurlaube und Schwimmbadbesuche dürften schon aufgrund der massiven und entstel-lenden Narben nicht mehr in Betracht kommen.Das vom Landgericht dem Kläger zu-erkannte Schmerzensgeld von insge-samt 250.000 Euro ist unter dem Ausgleichsgesichtspunkt vertretbar. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes, der es gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Mit der gerichtlichen Zuerkennung eines Schmerzensgeldes werden deshalb grundsätzlich nicht nur alle eingetretenen, sondern auch alle objektiv voraussehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten.
Einbeziehung von ungewissen, aber möglichen Zukunftsschäden
Aus dem zusammenfassenden Gutachten des Sachverständigen ergibt sich durch den Verlust der rechten Niere und das mehrmalige akute Nierenversagen für die Zukunft das Risiko einer weiteren Verschlechterung der Nierenfunktion bis hin zum Funktionsverlust der zweiten, bereits vergrößerten Niere. Es erscheint daher angezeigt, diese ungewissen, aber möglichen Zukunftsschäden bei der Schmerzensgeldbemessung ebenfalls einzubeziehen. Der Berufungsseinwand, der landgerichtlichen Entscheidung mangele es an Vergleichsentscheidungen, verfängt im Ergebnis nicht, da das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld bei Vergleichen mit Schmerzensgeldbeträgen, die von an-deren Gerichten zugesprochen worden sind, nicht zu beanstanden ist.Voranzustellen ist allerdings, dass eine dem vorliegenden Fall nur annähernd vergleichbare Entscheidung in der veröffentlichten Rechtsprechung nicht zu finden ist. Bei der Sichtung von Fällen in der Größenordnung von 200.000 bis 300.000 Euro handelte es sich um Verletzungen wie Querschnittslähmung und schwere Hirnschädigung.
Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 € laut Senat gerechtfertigt
Um dem Einwand zu begegnen, dass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben sei, da der Kläger nicht querschnittgelähmt sei, demzufolge nicht auf fremde Hilfe angewiesen sei und seine Beweglichkeit nicht verloren habe, weist der Senat ausdrücklich auf den Umstand hin, dass der Kläger aufgrund seines Kurzdarmsyndroms und den unkontrollierbaren Kotabgängen nachdrücklich in seiner Mobilität beschränkt sei und bei einem akuten Nierenversagen jederzeit ein lebensgefährlicher Zustand entstehen könne. Die jeweiligen Lebensbeeinträchtigungen seien zwar unterschiedlich, in ihrer Massivität aber vergleichbar.