
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2019 – 1 U 96/16
§ 253 BGB
110.000 € Schmerzengeld
Ein Polytrauma eines Motorradfahrers (u. a. ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, umfangreiche Verletzungen im Brustbereich, u. a. Rippenserienfraktur links, Zwerchfellruptur und eine Hämato-/Pneumothorax beidseits sowie Luxationen und Brüche an beiden Unterschenkeln) kann ein Schmerzensgeld von 110.000 € rechtfertigen.
Fall:
Der Beklagte zu 1. fuhr mit dem bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten PKW des Beklagten zu 2. bei Rotlicht über die Ampel und kollidierte mit dem Kläger, der auf seinem Motorrad ebenfalls in die Kreuzung eingefahren war. Die Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig.
Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er erlitt u. a. ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, umfangreiche Verletzungen im Brustbereich (Rippenserienfraktur links, Zwerchfellruptur und eine Hämato-/Pneumothorax beidseits) sowie Luxationen und Brüche an beiden Unterschenkeln.
Unfall zieht zahlreiche Operationen nach sich
Nach dem Unfall verbrachte der Kläger sieben Wochen in stationärer Behandlung, davon die ersten fünf Tage im Koma auf der Intensivstation. Er musste sich jedenfalls zehn Operationen unterziehen. Hierzu zählt neben der operativen Erstversorgung der Beine am Unfalltag auch eine (Not-)Operation wegen einer Blinddarmperforation, deren Unfallbedingtheit zwischen den Parteien allerdings streitig war. Danach kam es unstreitig zu einer Erneuerung des hinteren und vorderen Kreuzbandes des rechten Knies. Schließlich wurde eine Bauchoperation infolge einer Zwerchfellruptur mit anschließender Reflux-Symptomatik mit drei Folgeoperationen aufgrund von Komplikationen erforderlich.
Insgesamt verbrachte der Kläger 147 Tage im stationären Aufenthalt, davon 54 Tage in Rehabilitationskliniken. Er musste nach der Kreuzbandoperation für einen Zeitraum von zumindest drei Monaten eine PTS-Schiene tragen. An 694 Tagen war der Kläger zumindest teilweise arbeitsunfähig.
Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld von insgesamt 110.000 € für angemessen erachtet. Mit der Berufung begehrte der Kläger unter anderem eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 150.000 €.
Rechtliche Beurteilung:
Die Berufung hatte hinsichtlich des höheren Schmerzensgeldbegehrens des Klägers keinen Erfolg. Das OLG hat hierzu insbesondere ausgeführt:
Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass sich im rechten Kniegelenk eine posttraumatische Arthrose mit vorzeitigem Gelenkverschleiß und eine Instabilität eingestellt hat, welche die Notwendigkeit des Einsatzes einer Knieprothese wahrscheinlich macht. Eine Faszienlücke am linken Unterschenkel führt zu einer Behinderung der Muskelkontraktion an dieser Stelle. Besonders zu erwähnen ist, dass die Funktion des rechten Kniegelenkes aufgrund der komplexen Rekonstruktion auf 0-0-90° eingeschränkt ist und der Kläger sich dadurch bedingt nicht hinhocken und hinknien kann. Dadurch ist es dem Kläger nicht möglich, den von ihm vor dem Unfall betriebenen Sportarten (Fußballspielen, Snowboarden und Skifahren) nachzugehen.
Starke Beeinträchtigung bei sportlichen Aktivitäten und des äußeren Erscheinungsbildes
Die Ehefrau des Klägers hat glaubhaft bekundet, dass dieser vor dem Unfall mehrmals die Woche sportliche Aktivitäten unternommen hat. Auch das Eheleben des Klägers war vor dem Unfall offensichtlich durch sportliche Betätigungen geprägt. So hat die Ehefrau u. a. von einmal wöchentlich zusammen praktizierten Kampfsportübungen berichtet. Hinzu kommt eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Klägers durch ausgedehnte Narbenbildungen, deren zufriedenstellende Beseitigung durch den Versuch plastisch-kosmetischer Operationen zumindest zweifelhaft ist. Zu erwähnen ist beispielhaft eine prominente, sternförmige Narbe auf der Bauchdecke mit Schenkeln von jeweils 12 cm Länge. Verharmlosend machen die Beklagten geltend, es seien letztlich Körperstellen betroffen, die in der Regel wegen der Kleiderbedeckung nicht weiter auffällig seien. Die Ehefrau des Klägers hat demgegenüber glaubhaft bekundet, dass man u. a. wegen einer „riesengroßen“ Narbe im Bauchbereich Schwimmbad- und Strandbesuche gemieden habe. Der Senat geht – anders als das Landgericht – davon aus, dass der Kläger unfallbedingt auch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in Verbindung mit einer depressiven Beeinträchtigung erlitten hat. Es kann hingegen nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme – auch bei Anwendung des erleichterten Beweismaßstabs des § 287 ZPO – nicht davon ausgegangen werden, dass die diagnostizierte Appendizitis auf den Unfall zurückzuführen ist. Der Senat hält es aufgrund der Aussage der Ehefrau jedoch für erwiesen, dass die Ehe des Klägers unfallbedingt in die Brüche gegangen ist.
Landgericht: Schmerzensgeld von 110.000 € ausreichend
Insgesamt ist der vom Landgericht zuerkannte Betrag von insgesamt 110.000 € unter Berücksichtigung der Vergleichsrechtsprechung angemessen, aber auch ausreichend.
Dies gilt auch, soweit der Senat in Bezug auf die in der Berufung streitigen Positionen „Appendizitis, PTBS und Scheitern der Ehe“ zu einem anderen Ergebnis als das Landgericht kommt. Da insgesamt nicht verkannt werden kann, dass sich das Leben des Klägers grundlegend verändert hat, erscheint dem Senat der Gesamtbetrag von 110.000 € noch im Rahmen der Vergleichsrechtsprechung zu liegen. Andererseits ist aber auch keine weitere Erhöhung angezeigt. So hat der Kläger zwar nach wie vor an den Unfallfolgen zu leiden, allerdings ist er kein Pflegefall und nicht ständig auf die Hilfe anderer angewiesen. Insbesondere in seine bisherige berufliche Tätigkeit konnte er wieder vollschichtig eingegliedert werden, wenn nunmehr auch endgültig „nur“ als Produktionsleiter und nicht auf dem Sprungbrett zum Standortleiter. Dies zeigt auch, dass er die PTBS inzwischen offenbar weitgehend im Griff hat. Zudem werden die hierdurch bedingten materiellen Nachteile gesondert ausgeglichen.