
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2018 – 7 U 196/16
Einem Asthmapatienten, dem ohne hinreichende Notfallvorkehrungen das Medikament Novalgin (Wirkstoff Metamizol) intravenös injiziert wird und der daraufhin einen Herzstillstand mit hypoxischem Hirnschaden erleidet und dauerhaft weitgehend gelähmt bleibt, kann Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 € zustehen.
Fall:
Der Kläger nahm die Beklagten zu 1 und 2 auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen seiner Behandlung am 14.07.2011 in Anspruch. An diesem Tag begab sich der Kläger wegen starker Rücken- und rechtsseitiger Flankenschmerzen in die Notfallambulanz der Beklagten zu 1, wo er vom Beklagten zu 2 in der urologischen Ambulanz behandelt wurde. Auf Frage des Beklagten zu 2 gab der Kläger an, dass er nicht an Allergien leide, jedoch an Asthma. Wegen starker Schmerzen erhielt der Kläger vom Beklagten zu 2 intravenös 2,5 g des Medikaments Novalgin (Wirkstoff Metamizol). Der Kläger befand sich zunächst in einem Behandlungszimmer.
Kläger erleidet Herzstillstand
Nachdem er über Atemnot geklagt hatte, wurde er mittels eines Rollstuhls vom Beklagten zu 2 sowie der Ehefrau und des Vaters des Klägers in einen Schockraum verbracht, wo ein Herzstillstand festgestellt wurde. Der Kläger wurde wiederbelebt. Der Kläger leidet nunmehr unter einem hypoxischen Hirnschaden, ist schwerbehindert und bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 u. a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 250.000 € zuzüglich Zinsen verurteilt.
Rechtliche Beurteilung:
Die gegen dieses Urteil von den Beklagten eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Karlsruhe keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung der Berufung insbesondere wie folgt begründet:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass den Beklagten ein schlechterdings unverständlicher Behandlungsfehler dahingehend unterlaufen ist, dass für die Behandlung des Klägers mit Novalgin, der wegen seiner Asthmaerkrankung im Hinblick auf die Gabe dieses Medikaments als Risikopatient anzusehen ist, kein Raum gewählt wurde, in dem eine ausreichende Notfallausstattung vorhanden war.
Gegenanzeigen von Novalgin bei Asthmapatienten
Vor der Behandlung des Klägers mit Novalgin war bekannt, dass dieser unter Asthma litt und dass nach den Herstellerinformationen zu Novalgin bei der Gabe an Asthmapatienten besondere Vorsicht geboten war. So ist in diesen auf der ersten Seite unter 5. „Gegenanzeigen … Hinweise“ vermerkt:
„Für die folgenden Patientengruppen ist die Gefahr möglicherweise schwerer anaphylaktischer Reaktionen auf Novalgin deutlich erhöht:
Patienten mit Asthma bronchiale
Vor der Gabe von Novalgin muss der Patient entsprechend befragt werden. Bei Patienten mit erhöhtem Risiko für anaphylaktische Reaktionen darf Novalgin nur nach sorgfältiger Abwägung möglicher Risiken gegen den erwarteten Nutzen eingesetzt werden. Wird Novalgin in solchen Fällen gegeben, ist der Patient engmaschig ärztlich zu überwachen und Notfallbereitschaft sicherzustellen.“
Dass der Beklagte zu 2, trotz des Wissens, dass es einen Raum gab, in dem alle Erfordernisse für die Sicherstellung der Notfallbereitschaft erfüllt waren, diesen nicht für die Behandlung des Klägers wählte, der bekanntermaßen ein Risikopatient war, ist schlechthin unverständlich.
Zwar ist nicht sicher festzustellen, ob der Kläger, wäre er im Schockraum behandelt worden, gesundheitlich gar nicht oder in einem geringeren Umfang beeinträchtigt worden wäre. Jedoch trifft vorliegend wegen des groben Behandlungsfehlers die Beklagten die Beweislast dafür, dass die beim Kläger eingetretenen Folgen seines Herzstillstands mit anschließender Reanimation nicht auf die streitgegenständliche Behandlung zurückzuführen sind. Diesen Beweis können die Beklagten nicht führen.
Vergleich mit ähnlichen Fällen rechtfertigt nicht die Herabsetzung des Schmerzensgeldes
Der Senat sieht keinen Anlass, in Hinblick auf die infolge des hypoxischen Hirnschadens erlittenen Lähmungen des Klägers von der Schmerzensgeldbemessung des Landgerichtes abzuweichen. Auch der Vergleich mit anderen bereits ergangenen Entscheidungen rechtfertigt keine Herabsetzung des Schmerzensgeldes. So hat das Landgericht München I (Urteil vom 28.05.2003 – 9 O 14993/99 – bei Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 36. Aufl. lfd. Nr. 36.1272) einem 34-jährigen Mann, der nach einem hypoxischen Hirnschaden neben spastischen Lähmungen aller vier Extremitäten auch an einem apallischen Syndrom litt, neben einem Schmerzensgeld von (indexiert) 244.400 € eine Schmerzensgeldrente zugesprochen, die der Kläger hier nicht erhält. Der Kläger ist allerdings in größerem Umfang als die geschädigte Person im Fall des Landgerichts München I in der Lage, seine Umgebung wahrzunehmen und, wenn auch mit Einschränkungen, auf diese zu reagieren. Das Landgericht Bochum (Urteil vom 04.07.2012 – 6 O 217/10 – bei Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 36. Aufl. lfd. Nr. 36.1254) hat einer 34-jährigen Frau, die infolge von Blutungen bei einer Operation einen hypoxischen Hirnschaden erlitt und neben massiven Sprachstörungen und eingeschränkter Sehfähigkeit auch schwerste kognitive und intellektuelle Beeinträchtigungen als Dauerfolgen erlitt, ein Schmerzensgeld von (indexiert) 314.120 € zuerkannt. Wenn sich auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Folgen für die Betroffenen keine strikte Vergleichbarkeit ergibt, erscheint in der Gesamtschau das ausgeurteilte Schmerzensgeld nicht überzogen.