
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2019 – 7 U 121/18
Führt ein Befunderhebungsfehler dazu, dass ein Knochentumor in der Beckenschaufel nicht rechtzeitig erkannt wird und dem Patienten später wegen der Ausdehnung des Knochentumors das gesamte rechte Bein und die rechte Hüfte entfernt werden und der Patient dabei einen hämorrhagischen Schock erleidet, der zu einer schweren Pflegebedürftigkeit und ca. 18 Monate nach der Operation zum Tod führt, kann ein Schmerzensgeld von 60.000 € angemessen sein.
Fall:
Die Klägerin nahm den Beklagten aus eigenem und übergegangenem Recht als Alleinerbin ihres am 21.11.2015 verstorbenen Ehemannes, des Patienten, auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Der Patient begab sich im August 2011 wegen seit längerer Zeit bestehender Beschwerden beim Laufen in die fachärztliche orthopädische Behandlung beim Beklagten. Die vom Beklagten veranlasste und am 22.08.2011 durchgeführte Kernspintomografie der LWS/ISG ergab eine Kontrastmittelanreicherung im os ilium rechts, die nach dem Befundbericht des Radiologen weiter hämatologisch abgeklärt werden sollte. In seinem Bericht an den Patienten gab der Beklagte hierzu an, dass radiologischerseits eine rheumatologische Abklärung empfehlenswert sei. Wegen einer Veränderung am dritten Lendenwirbelkörper empfahl der Beklagte eine Kernspintomografie nach zwölf Monaten zum Ausschluss eines Größenwachstums eines Wirbelkörperhämangioms L3.
Späte Behandlung des Tumors führt zu Amputation und hämorrhagischem Schock
Am 24.02.2014 wurde beim Patienten ein Tumor diagnostiziert, der sich auf das gesamte rechte Becken einschließlich des Sitz- und Schambeins ausgedehnt hatte. Zudem wurden zwei große Tumore auf und unter der Beckenschaufel rechts gefunden. Wegen der Ausdehnung des Chondrosarkoms (Knochentumor) mussten das gesamte rechte Bein und die rechte Hüfte des Patienten entfernt werden. Im Zusammenhang mit der Operation erlitt der Patient wegen des hohen Blutverlusts einen hämorrhagischen Schock, der zu einer schweren Pflegebedürftigkeit und ca. 18 Monate nach der Operation zum Tod des Patienten führte.
Rechtliche Beurteilung:
Die Berufung war nach Auffassung des OLG unbegründet:
Auf Grundlage des Gerichtssachverständigengutachtens steht fest, dass die durch die Kernspintomografie vom 22. August 2011 erkennbare Kontrastmittelanreicherung im os ilium rechts nach fachärztlich orthopädischem Standard weiterer Abklärung bedurfte und zwar zunächst durch eine hämatologische Untersuchung und, wenn diese ohne Befund geblieben wäre, wovon ex post auszugehen war, durch MRT-Kontrollen nach jeweils ca. drei Monaten. Bei diesen wäre der Knochentumor mit hinreichender Sicherheit in einem früheren Stadium erkannt und eine Nichtreaktion (durch Operation) grob fehlerhaft gewesen. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es zu einer Umkehr der Beweislast, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.11.2013 – VI ZR 527/12 – juris, Rn. 14).
Der vom Patienten erlittene hämorrhagische Schock wurde durch den großen Blutverlust bei der Operation am 15.05.2014 ausgelöst. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte das Chondrosarkom zwar auch bei einer frühzeitigen Entdeckung durch eine Operation entfernt werden müssen. Diese wäre jedoch technisch einfacher gewesen und das Risiko starker Blutungen wäre geringer gewesen. Der im Mai 2014 erforderliche Umfang der Operation und das erhöhte Risiko von starken Blutungen sind daher der fehlerhaften Unterlassung der Veranlassung von Kontrollen des auffälligen Befunds geschuldet. Dass es zu einem hämorrhagischen Schock sicher oder mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bei einem geringeren Operationsumfang gekommen wäre, ist den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu entnehmen, der gerade auf die Erhöhung des Risikos hingewiesen hat.
Vergleich mit ähnlichen Schmerzensgeldfällen
Soweit die Berufung sich gegen die Höhe des Schmerzensgeldes wendet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Auch die Angriffe gegen die Schmerzensgeldhöhe vor dem Hintergrund, dass der Patient ca. 18 Monate nach der Operation im November 2015 verstarb, verfangen nicht.
So hat das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 27.08.2009 – 12 U 233/08, juris) bei einer Behandlungsverzögerung bei Lungenkrebs, an dem die Patientin zwei Jahre und sieben Monate nach der Operation verstarb, ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € zuerkannt, wobei dort Beeinträchtigungen, wie sie der Kläger durch den Blutverlust unter der Operation erlitten hat, nicht beschrieben sind. Nicht übersehen werden kann zudem, dass der Kläger nach der Entfernung des rechten Beines und des halben Beckens überwiegend bettlägerig war. Den Pflegegutachten ist zu entnehmen, dass eine Mobilisierung in einen Rollstuhl nur sehr begrenzt gelungen ist. Das Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 30.11.2010 – 1 U 37/10, Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2019, laufende Nr. 37.2417 – hat bei einer verspätet erkannten Darmkrebserkrankung, die mehrere Operationen und Chemotherapien über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Folge hatte, bevor die Patientin verstarb, ein Schmerzensgeld von indexiert 110.208 € zugesprochen, wobei hier berücksichtigt wurde, dass auch ein Kinderwunsch nicht mehr zu realisieren war. Der Zeitraum, in dem die dort Verletzte den verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt war, war deutlich länger als im vorliegenden Fall. Für das nicht rechtzeitige Erkennen eines Magenkarzinoms, was zwei Jahre später zum Tode führte, hat das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 24.02.1999 – 3 U 73/98, Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2019, laufende Nr. 37.2360) ein Schmerzensgeld von indexiert 66.190 € zuerkannt. Das Oberlandesgericht Hamm hatte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, dass sowohl die Operation als auch die in dem Fall notwendige Chemotherapie im gleichen Umfang erforderlich gewesen wären, wie bei einer sofortigen Erkennung des Tumors.
Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro gerechtfertigt
Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer frühzeitigen Entfernung des Tumors nur ein kleiner Anteil des Beckenknochens vollständig zu beseitigen gewesen wäre und der Kläger ein weitgehend normales Leben hätte führen können, wobei auch das Risiko von starken Blutungen bei der Operation geringer gewesen wäre, erscheint die Bemessung des Landgerichtes mit 60.000 € nicht überzogen.