LG Gießen, Urteil vom 6.11.2019 – 5 O 376/18 – Pressemitteilung des LG Gießen Nr. 16/2019 vom 07.11.2019, juris

BGB § 253

Orientierungssatz:

Ein schwerer hypoxischer Hirnschaden eines 17-jährigen Jugendlichen mit apallischem Syndrom und spastischer Tetraparese durch einen Narkosefehler kann ein Schmerzensgeld von 800.000 € rechtfertigen.

Fall:

Im Jahr 2013 wurde der zum damaligen Zeitpunkt 17-jährige Kläger im Klinikum der Beklagten wegen eines Nasenbeinbruchs operiert. Während der Vollnarkose kam es zu einer etwa 25-minütigen Sauerstoffunterversorgung, weil die Schläuche des verwendeten Beatmungsgeräts fehlerhaft angeschlossen worden waren. Infolge dessen erlitt der Kläger einen schweren hypoxischen Hirnschaden mit apallischem Syndrom und spastischer Tetraparese. Beklagtenseits war an den Kläger vorgerichtlich bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 € gezahlt worden. Mit seiner Klage hat der Kläger einen weiteren Betrag von 500.000 € geltend gemacht.

Rechtliche Beurteilung:

Das LG Gießen hat ein Schmerzensgeld von insgesamt 800.000 Euro für angemessen erachtet und dem Kläger daher eine Zahlung von weiteren 300.000 € zugesprochen.

Schädigung aufgrund eines „voll beherrschbaren Risikos“

Nach Auffassung des Landgerichts ist zur Begründung des hohen Schmerzensgeldes insbesondere auf den Grad der Schädigung des Klägers Bezug zu nehmen, der zu einem selbstbestimmten Leben nicht mehr in der Lage ist. Hinzu komme das noch junge Alter des Klägers zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. Erschwerend hat das Landgericht gewürdigt, dass die Verletzungen des Klägers aus einer fehlerhaften Bedienung des Beatmungsgeräts und damit aus dem Bereich eines voll beherrschbaren Risikos resultieren.

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