
BGH, Urteil vom 23. November 2017 – III ZR 60/16, NJW 2018, 301
§§ 823 Abs. 1, 839 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG
500.000 Euro Schmerzensgeld
Orientierungssatz juris:
1. Der behandelnde Arzt eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten ist im Rahmen seiner Aufklärungspflicht verpflichtet, die Fortsetzung der künstlichen Ernährung im Stadium der finalen Demenz oder deren Beendigung und die Umstellung auf rein palliative Versorgung eingehend mit dem Betreuer zu erörtern und ihm damit die Grundlage für eine verantwortungsbewusste Entscheidung an die Hand zu geben.
2. Die aus der schuldhaften Pflichtverletzung möglicherweise resultierende Lebens- und gleichzeitig Leidensverlängerung des Patienten stellt einen nach den §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Schaden dar, der einen Schmerzensgeldanspruch des Erben in Höhe von 40.000 Euro begründet.
Fall:
Der Kläger machte als Alleinerbe seines am 19.10.2011 verstorbenen Vaters Heinrich S. sen. (i.F. Patient) gegenüber dem beklagten Hausarzt seines Vaters Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit dessen künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde in den Jahren 2010 und 2011 geltend. Er war der Auffassung, die Sondenernährung sei spätestens ab Anfang 2010 medizinisch nicht mehr indiziert gewesen, vielmehr habe sie ausschließlich zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens seines Vaters ohne Aussicht auf Besserung des gesundheitlichen Zustands geführt. Der Beklagte sei als Hausarzt daher zur Änderung des Therapieziels dahingehend verpflichtet gewesen, das Sterben des Patienten unter palliativmedizinischer Betreuung durch Beendigung der Sondenernährung zuzulassen.
Rechtliche Beurteilung:
Das OLG hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 Euro zuerkannt. Der Kläger hat nach Auffassung des OLG gegen den Beklagten aus ererbtem (§ 1922 Abs. 1 BGB) Recht seines Vaters einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung aus Behandlungsvertrag (§ 611 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB), gerichtet auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 BGB) in Höhe von 40.000 Euro nebst Prozesszinsen.
Unzureichende Aufklärung der Angehörigen als Pflichtverletzung
Der behandelnde Arzt eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten ist im Rahmen seiner Aufklärungspflicht verpflichtet, die Fortsetzung der künstlichen Ernährung im Stadium der finalen Demenz oder deren Beendigung und die Umstellung auf rein palliative Versorgung eingehend mit dem Betreuer zu erörtern und ihm damit die Grundlage für eine verantwortungsbewusste Entscheidung an die Hand zu geben.
Die Folge der Nichtaufklärbarkeit der Frage, ob sich der Betreuer bei gehöriger Information durch den Beklagten für oder gegen die Fortsetzung der Sondenernährung entschieden hätte und der Patient dann möglicherweise bereits im Januar 2010 verstorben wäre, trifft den Beklagten. Grundsätzlich trägt zwar der Gläubiger die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Nach allgemeinen Grundsätzen des Arzthaftungsrechts muss jedoch der Behandelnde beweisen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. Der Kläger hat einen Entscheidungskonflikt plausibel dargelegt, wobei er sogar der Auffassung ist, dass der Betreuer nur eine einzige vertretbare Entscheidungsmöglichkeit gehabt hätte, nämlich für die Einstellung der künstlichen Ernährung. Von einer hypothetischen Einwilligung – im vorliegenden Fall: des Betreuers – konnte sich der Senat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht überzeugen.
Schmerzensgeldanspruch uneingeschränkt vererblich
Bei einem vertraglichen Schadensersatzanspruch umfasst die Ersatzpflicht des Schädigers für eine Körper- oder Gesundheitsverletzung dann nach § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld, wenn der Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht dies gebietet. Dies ist für die Pflicht des behandelnden Arztes aus § 1901b Abs. 1 BGB zur Erörterung der für den Patienten medizinisch indizierten Maßnahmen, die regelmäßig die Grundlage weitreichender Entscheidungen des Betreuers bildet, zu bejahen. Der Schmerzensgeldanspruch ist, im Gegensatz zu einem Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, uneingeschränkt vererblich. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zunächst zu beachten, dass bereits die Verletzung des Integritätsinteresses des Patienten, dem ohne wirksame Einwilligung über einen längeren Zeitraum mittels einer Magensonde Nahrung verabreicht wurde, für sich betrachtet ein Schmerzensgeld rechtfertigt.
Hier kommt erschwerend hinzu, dass der bettlägerige und inkontinente Patient über einen Zeitraum von ca. 21 Monaten bis zum Eintritt des Todes massive gesundheitliche Beeinträchtigungen (insbesondere Dekubiti, Krämpfe, Fieber, Schmerzen, Atembeschwerden, Pneumonien, Gallenblasenentzündung) durchleiden musste, auch wenn seine Wahrnehmungsfähigkeit infolge des fortgeschrittenen zerebralen Abbaus – möglicherweise stark – eingeschränkt gewesen sein mag.
Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 €
Der Beklagte hat zwar weder die weitgehende Zerstörung der Persönlichkeit des Patienten als Folge der degenerativen Gehirnerkrankung noch die beschriebenen gesundheitlichen Komplikationen zu vertreten.
Er ist aber mitverantwortlich dafür, dass der Patient in diesem Zustand weiter gelebt hat und leben musste. Das rechtfertigt es, mit Blick auf die verfassungsrechtliche Wertentscheidung in Art. 1 GG und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung in Fällen schwerer Geburtsschäden (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1992 – VI ZR 201/91, juris-Rn. 28 ff) auf ein über eine bloß symbolhafte Entschädigung hinausgehendes Schmerzensgeld zu erkennen, dessen Höhe jedenfalls nicht in erster Linie davon abhängt, in welchem Ausmaß der Patient die Beeinträchtigungen tatsächlich empfunden hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet der Senat im vorliegenden Fall deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro als angemessen.
Anmerkung: Je nach Fallgestaltung kann eine sinnlose Verlängerung der Leidenszeit über noch längere Zeiträume auch weitaus höhere Schmerzensgelder auslösen.