Schockschaden

OLG Frankfurt, Urteil vom 6. September 2017 – 6 U 216/16, juris (=VersR 2018, 560)

100.000 € Schmerzensgeld

Schwerste irreversible Schockschäden infolge des miterlebten Todes naher Angehöriger, die zu pathologisch fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen des Miterlebenden führen und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung eines tödlichen Unfalls eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, können hohe Schmerzensgeldbeträge rechtfertigen.

Fall:

Die Klägerin fuhr mit ihrem PKW samt Anhänger vor ihrem mit einem Motorrad fahrenden Ehemann auf der Autobahn, als sie plötzlich das Vorderlicht des Motorrades neben sich sah und ein entsetzliches Krachen und Knirschen hörte. Dann schlingerte das Vorderlicht ihrer Beobachtung nach hin und her, bis es plötzlich ganz verschwand. Da die Klägerin ihren Mann auf dem Motorrad nicht mehr sehen konnte, hielt sie auf dem Standstreifen an und lief auf der Autobahn zurück. Dort stand ein großer Sattelzug, dessen Fahrer ihr entgegenkam. Dahinter stand ein „Sprinter“, in dessen Frontpartie das Motorrad ihres Mannes steckte. Dieser selbst war nicht zu sehen. Zu dritt suchten sie die Autobahn ab. Dabei fand die Klägerin einen Schuh und einen Talismann ihres Mannes.

Ehemann stark verletzt unter LKW eingeklemmt

Irgendwann kam der Fahrer des LKW auf die Idee, unter seinem Sattelschlepper nachzusehen. Dort entdeckte er den Ehemann der Klägerin eingeklemmt unter seinem Führerhaus. Die Klägerin kroch unter den LKW zu ihrem stark blutenden, leblosen Mann, nahm dessen Hand und versuchte vergeblich, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Nach dem Eintreffen der Rettungskräfte sah sie noch, wie bei ihrem Mann ein EKG gemacht wurde, das eine „Nulllinie“ anzeigte.

Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € zuerkannt.

Rechtliche Beurteilung:

Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Haftpflichtversicherers hatte keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des OLG war ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € gerechtfertigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine (zurechenbare) Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre. Sog. Schockschäden, d.h. psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, sind dabei nur als Gesundheitsverletzung anzusehen, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.

Die psychischen Belastungen, die die Klägerin durch dieses Geschehen davongetragen hat, waren nach den Feststellungen des OLG massiv. Sie gingen weit über das hinaus, was Angehörige von tödlich Verunglückten erfahrungsgemäß erleiden müssen.

Posttraumatische Belastungsstörung und Depression

Bei der Klägerin hatte sich nach den gutachterlichen Stellungnahmen zeitnah zum Unfallgeschehen eine PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) in Kombination mit einer Depression entwickelt. Ihre Belastungsstörung wird sie nie ganz überwinden können. Die Klägerin hatte sich in den vergangenen mehr als 12 Jahren seit dem Unfall zahlreichen ambulanten und stationären psychiatrischen Behandlungen unterzogen – zweimal kürzere Zeit nach dem Unfall gemeinsam mit ihren Kindern im Rahmen einer Mutter-Kind-Kur. Sie nahm ständig Medikamente. Die bisherigen therapeutischen Maßnahmen hatten keine dauerhafte Verbesserung ihres Zustands bewirken können. Weitere Versuche, die PTBS zu bewältigen, hielt der gerichtliche Sachverständige mit Blick auf die Gefahr einer Retraumatisierung für nicht zielführend. Die Klägerin wird versuchen müssen, mit ihrem schweren Trauma zu leben und sog. „Trigger“-Situationen, die zu einer Retraumatisierung führen können, zu vermeiden. Sie entwickelte z.B. eine Angst vor dem Autofahren. Früheren Hobbys wie der Gartenarbeit und dem Skilanglauf konnte sie nicht mehr nachgehen. Ob sie ihre Depression jemals ganz überwinden wird, war unklar. Zwar erwartete der gerichtliche Sachvollständige nicht, dass ihre PTBS zu einer langfristigen Persönlichkeitsänderung führen wird, für die nächsten Jahre war – unter der Prämisse einer Beruhigung der Außenumstände, u.a. der Beendigung dieses Rechtsstreits – aber allenfalls mit einer weiteren Stabilisierung ihrer Situation zu rechnen.

Entsprechend den Ausführungen des Landgerichts war die Klägerin durch die PTBS und ihre Depression hochgradig in ihrer Lebensführung beeinträchtigt worden. Die ersten Jahre hatte die Klägerin zwar noch bei ihren kleinen Kindern gewohnt, die im Unfallzeitpunkt erst ca. 2 1/2 Jahre und 6 Monate alt waren, sie hatte diese aufgrund ihrer psychischen Konstitution aber sehr schnell als enorme Belastung empfunden und sich emotional von ihnen gelöst. Vor dem Unfalltod ihres Mannes war sie eine liebevolle, geduldige Mutter; nach dem Unfall wollte sie nur noch ihre Ruhe haben. Ihre fehlenden Empfindungen gegenüber ihren Töchtern und der mangelnde soziale Kontakt zu diesen hatte die Klägerin nach eigenen – plausiblen – Angaben sehr belastet. Aufgrund ihrer geringen Reizschwelle kam es sogar dazu, dass sie ihre Töchter nicht nur über Jahre hinweg anschrie, sondern ihnen gegenüber auch handgreiflich wurde, was ihr später stets leid tat. Die Kinder mussten schon kurz nach dem Unfall nahezu ausschließlich durch ihre Großmutter – die Stiefmutter der Klägerin – betreut werden, die später das vollständige Sorgerecht übernahm und die Mädchen quasi alleine aufzog.

Nach dem Unfall hatte die Klägerin zudem Suizidgedanken, die noch später auftraten. Etwa zwei- bis dreimal monatlich hatte sie Suizidgedanken; sie hatte dann auch oft konkrete Suizidpläne mit Aufhängen; allerdings hatte sie kein Seil zu Hause. Um Druck abzubauen, nahm sie selbstzerstörerische Handlungen an sich vor, indem sie sich die Arme ritzte. So fanden ihre Kinder sie im Jahr 2009 mit aufgeschlitzten Armen blutüberströmt im Bett. Außerdem hatte sie teilweise Pseudo-Halluzinationen. Sie sah nicht existierende Mäuse und Spinnen durch die Wohnung huschen. Im Jahr 2010 verließ die Klägerin ihre Familie, da sie es zu Hause nicht mehr aushielt. Dort war sie aggressiv und gereizt. Danach lebte die Klägerin in einer Einrichtung für betreutes Einzelwohnen, in der sie Unterstützung erfuhr. Zuletzt hatte sie mit einem Praktikum wieder eine Beschäftigung auf dem sog. zweiten Arbeitsmarkt aufgenommen. Diese Tätigkeit gab ihr zeitliche Flexibilität und die Möglichkeit, sich im Bedarfsfall zurückzuziehen. Dem sog. ersten Arbeitsmarkt konnte sie auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung stehen, obwohl sie vor der Geburt ihrer Kinder stets berufstätig war, zwischenzeitlich Freude an einer Tätigkeit in der Altenpflege gefunden und ursprünglich geplant hatte, ab dem Kindergarteneintritt ihrer jüngsten Tochter wieder ins Berufsleben einzusteigen.

Soziale Kontakte hatte sie kaum. Ihr Freundeskreis hat sich auf eine Freundin reduziert. Diese sah sie vielleicht alle sechs Wochen. Vor dem Unfall hatte die Klägerin mehr soziale Kontakte. Ihre Kinder zogen sich nach ihrem Auszug teils komplett von ihr zurück. Der Kontakt zu ihren beiden Schwestern (eine zweieiige Zwillingsschwester und eine ältere Schwester) und zu ihrer Mutter brach kurz nach dem Unfall ab. Nach eigenen Angaben hatte die Klägerin noch fast täglich die Bilder von dem Unfall vor Augen(sog. ungewolltes Flashback) und träumte auch oft vom Tod und Sterben.

Schmerzensgeld von insgesamt 100.000 €

Das der Klägerin zugesprochene Schmerzensgeld von insgesamt 100.000 € ging nach Auffassung des OLG der Höhe nach zwar über herkömmlich für Schockschäden gewährte Beträge hinaus, angesichts der von ihr im konkreten Fall erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen und der Dauer ihrer Leidensphase war der zugesprochene Betrag aber nicht unangemessen hoch (§ 287 Abs. 1 S. 1 ZPO). Rechnete man die insgesamt 100.000 € (allein) auf die vergangenen ca. 12 Jahre um, betrug das Schmerzensgeld nicht einmal 8.500 € pro Jahr. Da die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin auch künftig andauern und sie aufgrund ihrer psychischen Belastung voraussichtlich nie ein „normales Leben“ führen können wird, hielt das OLG einen Gesamtbetrag von 100.000 € zur Abgeltung ihres gesamten immateriellen Gesundheitsschadens nicht für überhöht.

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