OLG Hamm, Urteil vom 04. Dezember 2018 – 26 U 9/16, juris

§ 253 BGB, § 280 BGB, § 823 BGB

500.000 Euro Schmerzensgeld

Die unterlassene Blutzuckerbestimmung in einer lebensbedrohlichen Situation am ersten Lebenstag eines Kindes kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Die Verantwortung für solch einen groben Behandlungsfehler am ersten Tag nach der Geburt kann auch den Gynäkologen, der als Belegarzt tätig ist, treffen. Bei einer lebensbedrohlichen Situation eines Säuglings ist die Blutzuckerbestimmung eine absolute Standardmaßnahme. Bei einer schweren geistigen und körperlichen Beeinträchtigung eines Kindes, die niemals ermöglicht, ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, kann ein Schmerzensgeld von 500.000 € angemessen sein.

Fall:

Die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern nahm den Beklagten wegen einer fehlerhaften geburtshilflich-gynäkologischen Behandlung im Jahr 2006 auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Der Beklagte, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, war im streitgegenständlichen Zeitraum zugleich Belegarzt in einem Hospital, d. h. bei der Streithelferin zu 3).

Komplikationen nach Geburt der Klägerin

In der 32. Schwangerschaftswoche wurde bei der Mutter der Klägerin (Zweitgravida) eine Infektion der Scheide mit Streptokokken der Gruppe B (GBE) festgestellt. Eine (peripartale) Antibiotikabehandlung erfolgte jedoch nicht. Nach im Übrigen unauffälligem Schwangerschaftsverlauf stellte der Beklagte am 24.08.2006 und 30.08.2006 bei der Mutter der Klägerin eine Beckenendlage (BEL) fest. Sie wurde über die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Entbindungsmodus aufgeklärt, wobei der Aufklärungsumfang zwischen den Parteien streitig ist. Am 30.08.2006 unterzeichnete die Mutter der Klägerin einen Aufklärungsbogen, wonach sie über den Chancen und Risiken dieser Entbindungsalternative aufgeklärt worden ist und stellte sich sodann am 31.08.2006 zwecks Durchführung einer Kaiserschnittentbindung im Krankenhaus der Streithelferin zu 3) vor.

Am gleichen Tag wurde die Klägerin um 13:42 Uhr in der 41. SSW durch den Beklagten mittels primärer Sectio entwickelt. Die Entbindung selbst verlief komplikationslos. Auch danach schien zunächst alles in Ordnung zu sein. Gegen 3:50 Uhr traten Komplikationen auf. In der Dokumentation war festgehalten, dass die Klägerin schlapp und an Händen und Füßen blau war. Der Beklagte wurde informiert und erschien ebenso umgehend wie der gleichfalls hinzu gerufene Dr. T, der Streithelfer zu 4), in seiner Eigenschaft als Kinderarzt. Letzterer traf laut Patientenakte gegen 4:08 Uhr ein. Die Ärzte führten eine Reanimation durch.

Die Klägerin wurde sodann um 5:00 Uhr von dem hinzugerufenen Kindernotarzt Dr. X, dem Streithelfer zu 6), übernommen und in die Kinderklinik des St. W Krankenhauses in Q, Streithelferin zu 5), verlegt. Dort traten in den ersten beiden Stunden cerebrale Krampfanfälle bei ausgeprägter Hypoglykämie auf. Der Blutzuckerwert wurde am 01.09.2006 erstmals nach der um 05:40 Uhr erfolgten Aufnahme in der Kinderklinik gemessen; er lag ausweislich des Verlaufsberichts der Streithelferin zu 5) um 06:33 Uhr bei 15 mg/dl. Die Blutzuckerwerte der Klägerin stabilisierten sich nach Glukosezufuhr. Die Kreislaufverhältnisse waren instabil. Im Entlassungsbrief des St. W Krankenhauses Q vom 28.09.2006 wurde als Diagnose unter anderem festgehalten „Hypoglykämie unklarer Genese“.

Starke Schädigungen durch niedrigen Blutzuckerwert

Die heute zwölfjährige Klägerin ist hör- und sehbehindert und erheblich in der Entwicklung verzögert; es wurde ein GdB (Grad der Behinderung) von 100 festgestellt, daneben die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung), „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und „H“ (Hilflosigkeit).

Rechtliche Beurteilung:

Das Landgericht hatte die gegen den Beklagten gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Dem vermochte das OLG nicht zu folgen:

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500.000 € nach den §§ 611, 280, 253 Abs. 2 BGB bzw. §§ 823, 249, 253 Abs. 2 BGB zu. Daneben war die Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige materielle und derzeit nicht vorhersehbare immaterielle Schäden festzustellen.

Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 €

Nach der ergänzenden Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Beklagten für die Zeit ab 03:50 Uhr am 01.09.2006 ein grober Befunderhebungsfehler in Form einer unterlassenen Blutzuckerwertbestimmung zur Last zu legen ist. Der Blutzuckerwert hätte vorliegend nach Bewältigung der Akutsituation und Stabilisierung der Klägerin spätestens um 04:30 Uhr bestimmt werden müssen. Dabei hat der gynäkologische Sachverständige im Rahmen seiner ergänzenden Ausführungen im Senatstermin nachdrücklich bestätigt, dass die Blutzuckerwertbestimmung in einer derartigen Situation auch zum medizinischen Standard des Gynäkologen in der Funktion als Belegarzt gehört.

Auch der weitere neonatologische Sachverständige ist zu der Bewertung gelangt, dass der Blutzucker nach Stabilisierung des Kreislaufs und der Beatmungssituation spätestens um 04:30 Uhr hätte bestimmt werden müssen. Er hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass zur differenzialdiagnostischen Überlegung bei einer derart unklaren schwerst beeinträchtigenden Gesamtsituation unbedingt die Bestimmung des Blutzuckers gehört. Vor allem gehört die Angabe des Blutzuckerwertes nach Angabe des Sachverständigen auch zu den Dingen, die bereits für den Transport eines Neugeborenen wichtig sind, weshalb dieser in jedem Falle noch vor Übergabe der Klägerin an den Notarzt hätte bestimmt werden müssen.

Die Unterlassung der Blutzuckerwertbestimmung stellt sich nach der ergänzenden Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats als grober Befunderhebungsfehler dar. Ein grober Befunderhebungsfehler ist ein Fehler, bei dem eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wird und der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Dadurch greift vorliegend zu Gunsten der Klägerin eine Beweislastumkehr.

Befunderhebungsfehler als Ursache für Gesundheitszustand der Klägerin

Aufgrund der ergänzenden Angaben der Sachverständigen im Senatstermin steht weiter zur Überzeugung des Senats fest, dass die unterlassene Befunderhebung generell geeignet war, die gesundheitliche Befindlichkeit der Klägerin in ihrer konkreten Ausprägung hervorzurufen. Dagegen hat der Beklagte nicht beweisen können, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem ihm vorzuwerfenden Behandlungsfehler und dem Primärschaden gänzlich unwahrscheinlich ist. Der Primärschaden ist im Streitfall die gesundheitliche Befindlichkeit der Klägerin, die dadurch entstanden ist, dass am 01.09.2006 ab 04:30 Uhr die dringend erforderliche umfassende Diagnostik in Form einer Blutzuckerwertbestimmung unterlassen wurde und als Folge dieser Unterlassung aufgrund verzögerter Glukosegabe eine Hypoglykämie über einen Zeitraum von 2 Stunden und 40 Minuten vorgelegen hat. Unterzuckerung ist bei einem Neugeborenen nach Angabe des Sachverständigen ein absoluter Notfall. Das Gehirn benötigt Glukose, anderenfalls kommt es dort unweigerlich zu einer Schädigung. Vorliegend steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass ein hypoglykämischer Schock für das akute klinische Bild der Klägerin am 01.09.2006 verantwortlich ist.

Geistige und körperliche Folgen

Die Klägerin kann gemäß § 253 Abs. 2 ZPO ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen, dessen Höhe der Senat mit 500.000 € bemisst.

Dabei ist insbesondere der auf der lang anhaltenden Hypoglykämie beruhende komplikationsträchtige Krankheitsverlauf zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass die schwer geistig behinderte und körperlich beeinträchtigte Klägerin niemals in der Lage sein wird, ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Bei der Klägerin liegt eine kombinierte Entwicklungsstörung mit schwerer geistiger Behinderung vor. Sie versteht nach Angabe der Sachverständigen lediglich einfache Ansprachen und Aufforderungen und ist insoweit in der Lage, ihr Einverständnis durch Nicken zu verstehen zu geben. Zu einer aktiven Wortbildung und Sprache ist die Klägerin nicht in der Lage.

Weiterhin besteht eine so gravierende Störung der Wahrnehmung akustischer und visueller Reize, dass diese einer funktionellen Hör- und Sehbehinderung gleichkommt. Sie geht mit kleinen Trippelschritten und produziert den Pinzettengriff. Die mittlerweile 12 Jahre alte Klägerin besucht in Begleitung einer Integrationshelferin eine Schule für geistig behinderte Kinder. Dabei ist als Ausdruck der Schwere der geistigen Behinderung allerdings keine aktive Kommunikation mit der Klägerin möglich. Hinzu kommt, dass bei der Klägerin weiterhin eine medikamentös nicht beherrschbare Epilepsie mit unvorhersehbaren großen Anfällen besteht, wobei es nach Angabe der Kindesmutter zuletzt noch im November 2018 zu einem schweren Krampfanfall gekommen ist.

Neben der Schwere der geistigen Behinderung ist für die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmend, dass die Klägerin ihr gesamtes Leben lang massiv durch die Epilepsie beeinträchtigt ist und ihr gesamtes weiteres Leben lang vollumfänglich auf fremde Hilfe angewiesen sein wird. Es fällt dabei insbesondere ins Gewicht, dass sie niemals in der Lage sein wird, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und mit ihrer Umwelt – außer durch einfaches Nicken – aktiv zu kommunizieren.

Die konkrete Höhe des Schmerzensgeldes bemisst der Senat angesichts der festgestellten schwersten Beeinträchtigungen mit 500.000 €.

Die Funktion des Schmerzensgeldes liegt nach ständiger Rechtsprechung darin, dem Verletzten einen materiellen Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden und Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu gewähren. Eine billige Entschädigung in Geld steht dem Geschädigten aber auch zu, wenn seine Persönlichkeit weitgehend zerstört ist, selbst wenn seine Empfindungsfähigkeit ganz oder teilweise durch das schadensstiftende Ereignis aufgehoben ist. Das Schmerzensgeld muss dabei der Höhe nach unter umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzungen stehen.

Höhe des Schmerzensgeldes im Rahmen vergleichbarer Entscheidungen

Auch angesichts der grob fehlerhaften Behandlung hält der Senat insgesamt ein Schmerzensgeld von 500.000 € für gerechtfertigt. Dieser Betrag ist angemessen und erforderlich, um den dem Beklagten zuzurechnenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Klägerin gerecht zu werden. Er bewegt sich auch im üblichen Rahmen vergleichbarer Entscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Höchstschadensfällen bei der Geburt. Soweit in diesen Entscheidungen teilweise sogar noch weitergehendere Schwerstschädigungen (z. B. schwere spastische Tetraparesen) als im hier zu bewertenden Streitfall in die Schmerzensgeldbemessung eingeflossen sind, hält der Senat gleichwohl angesichts des ebenfalls zu berücksichtigen Umstands, dass diese Entscheidungen teils zehn Jahre und mehr zurückliegen, das festgesetzte Schmerzensgeld in dieser Höhe für angemessen.

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