KG Berlin, Urteil vom 22.05.2019 – 25 U 118/18

BGB § 253

Ein Kahnbeinbruch am rechten Handgelenk mit entzündlichen Veränderungen des Gleitgewebes der Sehnen, insgesamt vier Operationen einer ausgeprägten Gebrauchsminderung der rechten Hand und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von dauerhaft 20 % kann ein Schmerzensgeld von 30.000 €, aber nicht von 100.000 € rechtfertigen.

Fall:

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts erlitt die Streithelferin bei einem Verkehrsunfall eine Beckenprellung, Schürfwunden am linken Beckenkamm, rechten Schienbein und linken Ellenbogen sowie einen Kahnbeinbruch am rechten Handgelenk. Der Kahnbeinbruch wurde zunächst als Handgelenksprellung interpretiert und erst einige Wochen nach dem Unfall diagnostiziert. Die Streithelferin musste für die Dauer von sieben Wochen eine Schiene tragen. Es kam zu entzündlichen Veränderungen des Gleitgewebes der Sehnen. Die Streithelferin musste sich insgesamt vier Operationen unterziehen. Zunächst wurde eine Erweiterung des Strecksehnenfaches durchgeführt. In einem Revisionseingriff wurde der Nerv freigelegt und Narbengewebe entfernt. In einem weiteren Eingriff wurde unter anderem das Handgelenk denerviert und Gelenksinnenhaut entfernt. Nach einer Infektion im Bereich des ersten Strecksehnenfaches war eine weitere Operation erforderlich. Die Streithelferin musste Physiotherapie, Ergotherapie und Ultraschallbehandlungen wahrnehmen. Sie leidet an einer ausgeprägten Gebrauchsminderung der rechten Hand mit verbliebener Bewegungseinschränkung, Minderung der groben Kraft und Gefühlsstörung am Handrücken, Bewe-gungsschmerzhaftigkeit des Handgelenks, Beeinträchtigung der Drehfähigkeit des Unterarms und einer Zone der Gefühlsminderung an der Streckseite des Unterarms. Mit einer wesentlichen Besserung ist nicht zu rechnen. Die Streithelferin kann ihren Beruf als Bundespolizistin im Außendienst nicht mehr ausüben, weil sie keine Waffe mehr führen kann. Es besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von dauerhaft 20 %.

Klägerin fordert taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes

Die Klägerin hatte sich eine angemessene Höhe des Schmerzensgeldes von 100.000 € vorgestellt. Das Landgericht sprach ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.000 € zu. In der Berufungsinstanz bezifferte die Klägerin das noch zu leistende Schmerzensgeld auf weitere 78.000 €, wobei sie sich auf die sogenannte „taggenaue Berechnungsmethode“ nach dem Handbuch Schmerzensgeld 2013 (Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi) und das hierzu ergangene Urteil des OLG Frankfurt vom 18. Oktober 2018 (22 U 97/16, juris) bezog.

Rechtliche Beurteilung:

Das KG erhöhte das zu zahlende Schmerzensgeld auf insgesamt 30.000 €, lehnte jedoch ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € nach der „taggenauen Berechnungsmethode“ ab. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Insbesondere wegen der erheblichen Dauerfolgen der Verletzungen ist es geboten, den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 22.000 € zu überschreiten. Besonders zu berücksichtigen ist, dass sich die Streithelferin im Alter von zum Unfallzeitpunkt nur 36 Jahren mit einer dauerhaften, deutlichen Funktionsbeeinträchtigung ihrer rechten Hand konfrontiert sah, die sich im Alltag erheblich auswirkt. Die Streithelferin kann aufgrund der Verletzung ihren bisherigen Beruf als Bundespolizistin im Außendienst nicht mehr ausüben. Dass dies psychisch schwer zu verarbeiten ist und zu Zukunftsängsten führt, ist nachvollziehbar. Diese dauerhafte Beeinträchtigung und ihre psychischen Folgen gewichtet der Senat stärker als das Landgericht. Nach einer Gesamtschau all dieser Umstände ist ein Schmerzensgeld von 30.000 € angemessen, auch wenn dieser Betrag unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Handgelenksverletzungen im oberen Bereich liegt. Eine Überschreitung der Beträge, die in den vom Landgericht zitierten Vergleichsentscheidungen zugesprochen wurden, ist aufgrund der vorstehend dargestellten individuellen Umstände des Einzelfalles geboten.

Vergleichsentscheidungen zur Schmerzensgeldbemessung

Der Senat orientiert sich hierbei an folgenden Vergleichsentscheidungen: Das Landgericht Köln sprach 30.000 € Schmerzensgeld für die fehlerhafte Behandlung einer Handgelenksfraktur mit neun Folgeoperationen und einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung der Hand sowie Arthrose zu (Urteil vom 30. September 2016 – 25 O 24/15).

Das Landgericht Lübeck sprach den gleichen Betrag für einen völligen Funktionsverlust der rechten Hand mit Berufsunfähigkeit durch einen Behandlungsfehler bei einem 50-jährigen Mann zu, wobei es einen Vorschaden schmerzensgeldmindernd berücksichtigte (Urteil vom 23.01.2014 – 12 0 341/12).

Hintergründe der taggenauen Berechnung

Der vom OLG Frankfurt a. M. (NJW 2019, 442) unter Berufung auf Schwintowski/C. Schah Sedi/M. Schah Sedi (Handbuch Schmerzensgeld, Köln 2013) angewendeten Methode der taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes schließt sich der Senat nicht an. Ausgangspunkt jener Methode ist, dass eine taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes insoweit möglich sei, als die unterschiedlichen Behandlungsstufen und Stufen der Schadensfolgen berücksichtigt werden können (OLG Frankfurt a. M., NJW 2019, 442 Tz. 60). Je nach Behandlungsstufe soll das Schmerzensgeld nach einem Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens berechnet werden. Dass zur Abgeltung eines immateriellen Leidens auf das Erwerbseinkommen abgestellt werden soll, ist nicht überzeugend. Die pauschalierten Prozentsätze für die einzelnen Behandlungsstufen weisen keinen höheren Grad an Objektivität auf als die gängige Methode zur Bemessung des Schmerzensgeldes. Weil die Methode der „taggenauen Berechnung“ des Schmerzensgeldes auf die Lebenserwartung abstellt, würde sie zudem dazu führen, dass ältere Geschädigte grundsätzlich geringere Schmerzensgelder erhielten als jüngere. Dies ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht rechtfertigen.

Anmerkung:

Gegen dieses Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers beim BGH anhängig (Az.: VI ZR 249/19).

Auch das OLG Celle hat mit dem Urteil vom 26.6.2019 – 14 U 154/18 – VersR 2019, 1157 die Berechnungsmethode des OLG Frankfurt ohne nähere Begründung schlicht als unbeachtlich bezeichnet.

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